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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkünfte

Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 2 Abs.1 Nr.1-7 Einkommenssteuergesetz (EStG) nur bestimmte Einkünfte. Daher unterliegt beispielsweise ein Lottogewinn nicht der Einkommenssteuerpflicht. Arbeitnehmer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommenssteuerpflicht ergibt sich aus § 2 Abs.1 Nr.4 EStG. Voraussetzung ist, dass der Einkommenssteuerpflichtige die Einkünfte während seiner unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Steuerpflicht erzielt. Nach § 2 LohnStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Die Bezeichnung als solche, ebenso wie die Form der Einnahmen spielt keine Rolle. Weitere Steuerarten, die für die Einkommenssteuer relevante Einkünfte betreffen, sind Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte wie bspw. private Veräußerungsgeschäfte. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte aus dem Steuerrecht!
Stand: 21.06.2010
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Frage: Ich soll binnen kürzester Zeit von insgesamt noch offenen Steuern in Höhe von 16.000 Euro 6.000 Euro an Einkommen- und Umsatzsteuern an das FA München zahlen. Ich kann aber nur maximal 2000 Euro im Mona...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angekündigten Vollstreckung Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die von Ihnen genannte und bereits vom Finanzamt in die Wege geleitet ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich soll binnen kürzester Zeit von insgesamt noch offenen Steuern in Höhe von 16.000 Euro 6.000 Euro an Einkommen- und Umsatzsteuern an das FA München zahlen. Ich kann aber nur maximal 2000 Euro im Monat zahlen, und in wirtschaftlich schlechten Monaten, nur 1000 Euro. Das habe ich dem Amt mitgeteilt. Auch, dass ich bereits auf meine Krankenversicherung verzichte, um schnellstmöglich meine Steuern zu bezahlen. Da ich im vergangenen Jahr zumeist nur 1000 Euro pro Monat gezahlt habe, unterstellt mir die FA-Beamtin in ihrem Schreiben von heute, 19.3.10, dass ich, weil ich ihr 2000 Euro angeboten habe, ein Mehr an Einkommen verschwiegen habe, weil ich ja bisher immer nur 1000 Euro maximal gezahlt habe. Was aber nicht stimmt, auch im vergangenen Jahr habe ich in wirtschaftlich günstigen Monaten mehr als 1000 Euro pro Monat gezahlt. Mit ihrem Schreiben von heute hat mir die FA-Beamte einen Vollziehungsbeamten angekündigt. Aber ich habe nichts! Was kann ich tun?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angekündigten Vollstreckung Stellung: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die von Ihnen genannte und bereits vom Finanzamt in die Wege geleitete Pfändung bei Ihrem Kunden bereits ein Mittel der Zwangsvollstreckung darstellt. Die Annahme der Finanzbeamtin, Sie hätten ein erhöhtes Einkommen verschwiegen, da Sie nunmehr eine Zahlung von 2.000 EUR angeboten haben, können Sie leicht dadurch entkräften, dass Sie klarstellen, dass in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit die Einkünfte monatlich stark schwanken, je nach Auftragslage. Zum detaillierten Beleg, wie sich Ihre Einkünfte in den letzte Monaten entwickelt haben, insbesondere dass Sie erstmalig im September 2009 4.000 EUR verdient haben, sollten Sie eine entspr. betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorlegen. Des weiteren empfiehlt sich die Vorlage einer möglichst positiven Zukunftsprognose, aus der heraus Sie monatliche künftige Zahlungen in Höhe von möglichst 2.000 EUR, mindestens aber 1.000 EUR glaubhaft machen können. In Ihrem Schreiben sollten Sie auf Beibehaltung der vereinbarten Stundung aus den o.g. Gründen bestehen und darauf hinweisen, dass eine Auflösung der Stundungsvereinbarung mangels Fehlverhaltens Ihrerseits nicht in Betracht kommt, sondern das Finanzamt seinerseits verpflichtet ist, die getroffene Stundungsvereinbarung einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch der Pfändung bei Ihrem Kunden wegen Rechtswidrigkeit, nämlich Verstoßes gegen die getroffene Stundungsvereinbarung, zu widersprechen.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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