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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Einkommensteuergesetz

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz, ergänzt durch die Lohn- und Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, ist Rechtsgrundlage der Erhebung der Einkommensteuer, einer Abgabe zur Deckung der Staatsausgaben. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, da sie die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Bemessung der Steuer berücksichtigt.
Persönliche Verhältnisse sind beispielsweise Alter, Krankheit, Familienstand oder Anzahl der Kinder. Die Einkommensteuer belastete als direkte Steuer unmittelbar denjenigen, welcher die Steuer trägt, so dass Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Sie knüpft, anders als Verkehrs-, Verbrauchs- oder Vermögenssteuern an die Besitzmehrung an (Besitzsteuer).

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.11.2010
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Steuerfreiheit für Nachtarbeit

Nürnberg (D-AH) - In der Nacht sind doch nicht alle Katzen grau: Nicht jeder, der zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeitet, darf automatisch den nächtlichen Verdienst dafür steuerfrei einkassieren. Obwohl eine solche Null-Steuer im Einkommensteuergesetz für reguläre Nachtarbeiter eigentlich festgeschrieben ist, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jetzt einem Mediziner dieses Steuerprivileg versagt (Az. 3 K 6251/06 B).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der angestellte Krankenhaus-Arzt an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 bis 8 Uhr und samstags sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt er 40 Prozent seines Grundlohns als Vergütung. Der Fiskus verlangte nun dafür die volle Einkommenssteuer.

Und zwar zu Recht, wie die Cottbusser Finanzrichter entschieden. Nicht jeder Arbeitnehmer, der nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, darf auch das dafür erhaltene Geld steuerfrei einkassieren. Nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, kommen dafür in Betracht. Wobei es sich dem Wortlaut der Vorschrift zufolge für die Steuerfreiheit um Beträge handeln muss, welche über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus wegen der Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bezahlt werden.

Da das Krankenhaus aber keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahlt, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns überwies, kann von einem steuerfreien Zuschlag im Sinne des Einkommensteuergesetzes also keine Rede sein das Urteil. Das Finanzamt darf die Zahlungen voll als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.


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