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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkommensteuererklärung

Mit der Einkommensteuererklärung deklariert der Steuerpflichtige seine Einkünfte gegenüber dem Finanzamt. Dabei sind zwar nur sieben Einkunftsarten zu unterscheiden, dennoch sind für das Besteuerungsverfahren eine Vielzahl von Fakten und Daten maßgeblich, so dass eine Vielzahl von Anlagen zur Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Denn die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat auf den amtlichen Vordrucken oder elektronisch über das Programm der Finanzverwalter "ELSTER" zu erfolgen. Sofern die Einkommensteuererklärung mithilfe einer Software erstellt wird, müssen die Ausdrucke in Gestaltung und Inhalt den amtlichen Vordrucken entsprechen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der durch § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) konkretisiert wird. Bei Steuerpflichtigen, die weitgehend nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (Arbeitnehmer), gibt es Sonderregeln, die dazu führen können, dass der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe verpflichtet ist.

Nähere Informationen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erteilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 05.08.2011
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Frage: Im Rahmen der Altersteilzeit ist mir auf die vereinbarte Abfindung, Auszahlung April 2011, vorab ein Abschlag von 17.000,00 € vom Arbeitgeber gezahlt worden. Wo und wie ist der Zinsvorteil in de...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten möchte. Zinserträge sind grundsätzlich nur dann zu versteuern, wenn sie tatsächlich erzielt wurden, d.h. Sie müssen die erhaltene Abschlagszahlun ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Im Rahmen der Altersteilzeit ist mir auf die vereinbarte Abfindung, Auszahlung April 2011, vorab ein Abschlag von 17.000,00 € vom Arbeitgeber gezahlt worden. Wo und wie ist der Zinsvorteil in der Steuererklärung anzugeben?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten möchte.

Zinserträge sind grundsätzlich nur dann zu versteuern, wenn sie tatsächlich erzielt wurden, d.h. Sie müssen die erhaltene Abschlagszahlung in Höhe von € 17.000,00 angelegt(z.B. Tages-/Festgeld, etc.) und hierfür Zinsen erhalten haben.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde seit dem 01.01.2009 die steuerliche Behandlung von Zinserträgen neu geregelt. Diese werden nun mit pauschal 25 % Abgeltungsteuer belegt. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%. Ferner wird auch für Kapitalerträge nun die Kirchensteuer berechnet.

Auch mit Einführung der Abgeltungsteuer bleibt der Freibetrag für Sparer erhalten (§ 20 Abs. 9 EStG). Dieser heißt jetzt Sparer-Pauschbetrag, seine Höhe bleibt bei € 801,00 bestehen (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten € 1.602,00). Die Möglichkeit, gesonderte und darüber hinausgehende Werbungskosten geltend zu machen, besteht nicht mehr.

Bis zu diesem Betrag wird die Bank demnach auch weiterhin die Zinsen steuerfrei an den Anleger auszahlen. Erst wenn Zinserträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, müssen diese mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert werden. Die Berechnung der Steuern wird, wie bei Zinserträgen bisher schon, von der Bank, bei der die Kapitalanlagen abgeschlossen wurden, vorgenommen und ans Finanzamt überwiesen. Die Anleger erhalten nach Abschluss des Kalenderjahres hierüber allerdings eine entsprechende Bescheinigung.

Grundsätzlich sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ? wie auch Zinserträge ? in der Anlage KAP anzugeben. Die Anlage KAP zur Steuererklärung hat nach Einführung der Abgeltungsteuer jedoch nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Da die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, ist die Abgabe der Anlage KAP in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.

Die Anlage KAP ist jetzt nur noch in den folgenden Fällen einzureichen, wenn

- die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug (Abgeltungsteuer) unterlegen haben,
- keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
- Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
- durch Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob sich eine niedrigere Besteuerung Ihrer Kapitalerträge ergibt,
- die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32 d Abs. 2 EStG (laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie - bei Beantragung - die Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) nicht in Betracht kommt.

Steuerlich relevant ist der Antrag auf Günstigerprüfung dann, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt. Die Günstigerprüfung beantragen Sie durch ankreuzen des entsprechenden Kästchens in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung. Dort tragen Sie auch die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in den entsprechenden Feldern ein, wenn mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist.


Rechtsanwalt Ralf Steinmeier

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