Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer natürlichen Person. Persönliche Umstände, die in der Person des Steuerpflichtigen liegen, wie Familienstand, Alter, außergewöhnliche Belastungen spielen anders als bei den Verkehrssteuern (z.B. USt.) und Verbrauchssteuern (z.B. Tabak-, Teesteuer) eine entscheidende Rolle.
Die Besteuerung bestimmt sich für jeden einzelnen Steuerpflichtigen, nach seiner konkret- individuellen Leistungsfähigkeit (sog. subjektives Nettoprinzip). Daneben herrscht im EStR auch das objektive Nettoprinzip, d.h. die bei der Einkünfteerzielung entstandenen Aufwendungen gehen nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
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Frage: Am 7.6.1999 habe ich meinen EKST-Bescheid für 1998 erhalten. Hierzu habe ich Einspruch eingelegt. Vom FA wurde die zu zahlende Einkommensteuer am 18.06.1999
nach § 361 AO die Vollziehung ausgesetzt bi... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gesetzliche Fristen, die die Bescheidung eines Einspruches durch das Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist zwingend fordern, gibt es nicht. Allerdings haben Sie die Möglichkeit dem Finanzamt dadurch Beine zu machen, dass Sie nach § 46 FGO eine Untätigkeitsklage einlegen ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Am 7.6.1999 habe ich meinen EKST-Bescheid für 1998 erhalten. Hierzu habe ich Einspruch eingelegt. Vom FA wurde die zu zahlende Einkommensteuer am 18.06.1999 nach § 361 AO die Vollziehung ausgesetzt bis zur Entscheidung. Erst nach 10 Jahren am 22.02.2010 teilt das FA mit, dass mein Einspruch und meine Begründung nicht angenommen wird und ich soll den Einspruch zurückziehen. Darf das FA mit seine Entscheidung über 10 Jahre warten? Gibt es hier Verjährungsfristen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
gesetzliche Fristen, die die Bescheidung eines Einspruches durch das Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist zwingend fordern, gibt es nicht. Allerdings haben Sie die Möglichkeit dem Finanzamt dadurch Beine zu machen, dass Sie nach § 46 FGO eine Untätigkeitsklage einlegen, wenn innerhalb von 6 Monaten nicht über Ihren Einspruch entschieden worden ist. Greift der Steuerschuldner nicht zu diesem Mittel, kann sich das Verfahren lange hinziehen.
Grundsätzlich gibt es auch ím Steuerrecht Verjährungsfristen. In Ihrem Fall kommen diese jedoch nicht zur Anwendung, da die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt war.
In § 231 Abgabenordnung (AO) ist geregelt, dass die Verjährung durch die Aussetzung der Vollziehung unterbrochen wird. Die Unterbrechung der Verjährung durch Aussetzung der Vollziehung dauert fort bis die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen ist. Das ist in Ihrem Fall bisher nicht geschehen, so dass die gesamte Zeit die Verjährung durch Aussetzung der Vollziehung unterbrochen war. Eine zeitliche Grenze für die Aussetzung der Vollziehung gibt es nicht.
Damit muss ich Ihnen leider die traurige Mitteilung machen, dass der Steuerschuld nicht der Einwand der Verjährung entgegengehalten werden kann.
Sie sollten es gleichwohl versuchen um das Finanzamt vielleicht dazu zu bewegen Ihnen entweder in der Höhe oder den Zahlungsmodalitäten entgegen zu kommen. Ansonsten bleibt Ihnen nur der Zinsgewinn.
Ein vorsichtiges persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter ist dabei meist erfolgreicher als ein geharnischter Brief.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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