Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einkommenssteuerfreibetrag
Es gibt unterschiedliche Freibeträge im Einkommensteuerrecht. Besonders wichtig sind der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag.
Grundfreibetrag: Er beträgt für den Veranlagungszeitraum 2010 8.004?.
Zweck dieses Freibetrags ist die Freistellung von Einkommen, das zur Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung gebraucht wird.
Kinderfreibetrag: Dieser beträgt im Veranlagungszeitraum 2010 2.184? für das sächliche Existenzminimum und 1.320 ? für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.
Durch diese Freibeträge soll die zusätzliche Belastung, die dem Steuerpflichtigen durch das Aufziehen eines Kindes entstehen, steuerlich ausgeglichen werden.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 21.04.2011