Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einheitswerte
Der Einheitswert spielt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 nur noch für die Grundsteuer eine Rolle. Die Einheitswerte sind zum 01.01.1964 geschaffen worden und zum 1.1.1974 noch einmal erhöht worden.
Zweck der Einheitsbewertung sollte es sein für alle an Vermögenswerte anknüpfenden Steuern in verwaltungsökonomischer Weise einen einheitlichen Wert (Einheitswert) festzustellen. Mittlerweile ist im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer an die Stelle der Einheitsbewertung das Prinzip der Bedarfsbewertung getreten, d.h. es werden für den Zweck der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer) eigene Bewertungsregeln aufgestellt, die nur für diesen Zweck (=Bedarf) gelten.
Da Immobilienvermögen aber nur mit ca. 60 % Prozent des Verkehrswerts besteuert wurde, ist auf Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Vermögenswerten diese Bewertungsmethode aufgegeben worden. Dies gilt allerdings nicht für die Grundsteuer.
Einzelfallfragen zum Thema Einheitswerte beantworten Ihnen unsere Experten aus dem Steuerrecht.
Stand: 02.09.2011