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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einheitsbewertung

Zweck der Einheitsbewertung war es bisher, für alle an Vermögenswerte anknüpfenden Steuern in verwaltungsökonomischer Weise einen einheitlichen Wert (Einheitswert) festzustellen. Die Einheitsbewertung ist im Bewertungsgesetz enthalten. Sie hat bzw. hatte Bedeutung für die ehemalige Vermögenssteuer, die ehemalige Gewerbekapitalsteuer, die Grund- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Als Konsequenz der Einheitswertbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 wurden die einschlägigen Vorschriften des BewG neu geregelt, das Erbschaftsteuergesetz zum 1.1.1996 geändert, das Vermögenssteuergesetz seit dem 01.01.1997 außer Vollzug gesetzt und die Gewerbekapitalsteuer seit dem 01.01.1998 gänzlich aufgehoben.

Die Einheitsbewertung existiert daher praktisch nur noch als Randerscheinung. Es werden zwar für den inländischen Grundbesitz weiterhin Einheitswerte gesondert festgestellt, diese gelten aber steuerrechtlich nur noch für die Grundsteuer.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 05.01.2011
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