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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung, mit der die Eigentumsquote in Deutschland erhöht werden sollte. Gefördert werden sollten dadurch die sog. Schwellenhaushalte. Wer ein Haus oder eine Wohnung baute oder vom Bauträger erwarb und selbst nutzte erhielt auf Antrag nach dem Eigenheimzulagengesetz die Förderung.
Die Förderung des privaten Wohneigentums hat eine kleine Historie hinter sich gebracht.
Vormals wurde die Förderung dahingehend gewährt, dass die Überschussermittlung unter Beachtung eines fiktiven Mietwertes und einer erhöhten Abschreibung durchgeführt wurde. Nachfolgend hat das BVerfG entschieden, dass eine Besteuerung auf privater Ebene auch wegen der Kosten der Lebensführung nach § 12 EStG (Einkommenssteuergesetz) verfassungswidrig sei.
Die Gesetzgebung half nunmehr dem privaten Wohneigentum per Sonderausgabenabzug, bis festgestellt wurde, dass mehr und mehr Wohnungseigentümer nicht mehr in den Genuss des Sonderausgabenabzuges kamen, da bereits die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte bei 0,00 ?, jedoch unterhalb des Grundfreibetrages war.
Aus diesem Grunde wurde auf die finanzielle Förderung per Eigenheimzulage umgestellt. Zum Jahre 2004 wurde die Zulage dahingehend beschnitten, dass eine Grundförderung EUR 1.250,00 und eine Kinderzulage von EUR 800,00 zum Tragen kommt, statt für Neubauten bis 31.12.03 für Neubauten EUR 2.556,00, für Altbauten EUR 1.278,00 und Kinderzulage von EUR 767,00.
Die Eigenheimzulagen wurden jedoch inzwischen abgeschafft. Es gibt aber eine Übergangsregelung zur Eigenheimzulage, die vom Datum der Baugenehmigung abhängt.

Fragen zur aktuellen gesetzlichen Situation, zur Förderungsdauer und -höhe sowie zur Berechnung der Höchsteinkünfte lassen sich in einem telefonischen Gespräch mit einem in dem Bereich Eigenheimzulage erfahrenen Anwalt schnell klären.
Stand: 26.11.2010

   
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