Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Doppelte Haushaltsführung
Wenn ein Steuerpflichtiger, aus beruflichen Gründen außerhalb seines Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhält, dann stellen die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Und diese sind von den Einnahmen vor der Versteuerung abzuziehen. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (Einkommenssteuergesetz) für Arbeitnehmer und § 4 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG. Voraussetzung ist: Sie behalten Ihre Hauptwohnung am bisherigen Wohnort, der nach wie vor Ihr Lebensmittelpunkt sein muss. Für den mobilen Ehepartner bleibt grundsätzlich die bisherige Wohnung des Ehepaars oder der Familie der Lebensmittelpunkt. Für allein stehende Arbeitnehmer gilt: Der Fiskus muss die Ausgaben für den Zweitwohnsitz am Arbeitsort anerkennen, wenn Sie sich - abgesehen von Ihrer Arbeitszeit - ständig am bisherigen Wohnort aufhalten (BFH, Aktenzeichen VI R 192/97). Zum Abzug können Mehraufwendungen für Verpflegung, die Kosten von Familienheimfahrten, der Unterkunft, von Möbeln und Hausrat, des Umzuges, von Maklerkosten und sogar von Telefonaten mit Familienangehörigen kommen. Begrenzt sind die Fahrtkosten auf eine wöchentliche Familienheimfahrt.
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Stand: 13.01.2011
Durchwahl zum Thema Doppelte Haushaltsführung (Steuerrecht)
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Dafür genügen in der Regel ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema Doppelte Haushaltsführung (Steuerrecht)
Nürnberg (D-AH) - Wer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen will, muss auch wirklich einen zweiten Haushalt mit allem Drum und Dran unterhalten. Das Vorhandensein einer zweiten Wohnung allein für gelegentliche Besuche oder einen Ferienaufenthalt reicht nicht aus entschieden. Dafür genügen in der Regel schon ein eigener Telefonanschluss, die gesonderte GEZ-Anmeldung und die nachweislich eigene Haushaltsführung. Im vorliegenden Fall konnte eine Praktikantin, der außer einer Unterkunft am Ort ihres betrieblichen Einsatzes noch eine Kellerwohnung im elterlichen Haus daheim zur Verfügung stand, diesen Nachweis aber nicht erbringen. Vor Gericht entstand nur das Bild eines Gastes im elterlichen Hausstand, auf dessen Führung sie keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben konnte. Die Richter hielten es auch für unglaubwürdig, dass von den drei Kindern, die alle auswärts studierten bzw. arbeiteten, nur der einen Tochter die Gästewohnung im Kellergeschoss zur Verfügung stehen sollte, während ihre beiden Geschwister immer bei den Eltern unterkommen mussten, berichtet Rechtsanwalt Vogel. Damit fehlte der für die Anerkennung des eigenen Hausstands wichtige Nachweis, der alleinige Nutzungsberechtigte der umstrittenen Wohnung zu sein.
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