Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Doppelte Haushaltsführung
Wenn ein Steuerpflichtiger, aus beruflichen Gründen außerhalb seines Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhält, dann stellen die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Und diese sind von den Einnahmen vor der Versteuerung abzuziehen. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (Einkommenssteuergesetz) für Arbeitnehmer und § 4 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG. Voraussetzung ist: Sie behalten Ihre Hauptwohnung am bisherigen Wohnort, der nach wie vor Ihr Lebensmittelpunkt sein muss. Für den mobilen Ehepartner bleibt grundsätzlich die bisherige Wohnung des Ehepaars oder der Familie der Lebensmittelpunkt. Für allein stehende Arbeitnehmer gilt: Der Fiskus muss die Ausgaben für den Zweitwohnsitz am Arbeitsort anerkennen, wenn Sie sich - abgesehen von Ihrer Arbeitszeit - ständig am bisherigen Wohnort aufhalten (BFH, Aktenzeichen VI R 192/97). Zum Abzug können Mehraufwendungen für Verpflegung, die Kosten von Familienheimfahrten, der Unterkunft, von Möbeln und Hausrat, des Umzuges, von Maklerkosten und sogar von Telefonaten mit Familienangehörigen kommen. Begrenzt sind die Fahrtkosten auf eine wöchentliche Familienheimfahrt.
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Stand: 13.01.2011
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