Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Buchhaltung
Als Buchhaltung versteht man grds. nur die Organisationseinheit eines Unternehmens, in der die Buchführung durchgeführt wird. Dennoch werden die Begriffe Buchhaltung und Buchführung umgangssprachlich vielfach gleichgesetzt. Mit der Buchführung lassen sich nicht nur die Rechnungslegungsvorschriften nach dem HGB, sondern bspw. auch nach IFSR oder US-GAAP erfüllen, sofern die Buchführung derart parallel aufgebaut wird, dass unterschiedliche Abschlüsse nach den verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden können.
Als Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung bestimmt § 238 HGB Folgendes:
"Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."
Es sind die sog. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) zu beachten, die sich in die folgenden zwei Grundprinzipien gliedern lassen:
1.Grundsatz der Wahrheit: Alles muss so gebucht werden, wie es tatsächlich vorgefallen ist. 2.Grundsatz der Klarheit: Alles muss übersichtlich, eindeutig, lesbar, nachvollziehbar und geschützt vor Fälschungen dokumentiert sein.
Aus der Buchführung werden die Daten (Salden) in den Jahresabschluss des Unternehmens übernommen. Dementsprechend wichtig ist eine genaue und umfassende Buchführung, da diese Informationen über den Jahresabschluss für Gläubiger, Anteilseigner und das Finanzamt als Adressaten bestimmt sind. Hier sollten Sie rechtlich informiert sein, da Nachlässigkeiten aufwändig nachgearbeitet werden müssen und gegebenenfalls streng geahndet werden. Unsere Anwältinnen und Anwälte beraten Sie gerne!
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Nürnberg (D-AH) - Trinkgelder in Höhe von 5 bis 10 Prozent sind in den Wirtshäusern und Restaurants hierzulande durchaus üblich. Wobei selbst bei der Zahlung mit Kreditkarten ein Trinkgeld nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das hat das Finanzgericht München festgestellt (Az. 10 K 2212/03). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, halten die Finanzrichter damit eine Schätzung des Fiskus für zutreffend und unanfechtbar, die auch in weniger etablierten Speiselokalen 2,5 Prozent für die Trinkgeld-Einnahmen eines Kellners annimmt. In der Gaststätte, um die es in diesem Fall ging, finden in erheblichem Umfang Großveranstaltungen statt, bei denen wenig Trinkgeld gegeben wird, weil nur eine Rechnung für viele Personen erstellt und meist noch per Kreditkarte beglichen wird. Da schien es den Steuerprüfern angemessen, einem dort beschäftigten Kellner zumindest die Hälfte des unteren Erfahrungswertes als Trinkgeld in seiner Einkommenserklärung anzurechnen - nämlich 2,5 Prozent vom Umsatz. Das war dem Mann aber auch noch zuviel, er wollte höchsten 1 bis 1,5 Prozent berücksichtigt wissen. Dann hätten Sie eine lückenlose Dokumentation über all Ihre Trinkgelder führen müssen, wiesen ihn die Richter zurecht. Zwar sei ein Arbeitnehmer wie der Kellner nicht zur Führung einer Buchhaltung oder anderen Aufzeichnungen verpflichtet, bestätigt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute): Doch durch die fehlenden Aufzeichnungen über die Trinkgelder hat er die Ungewissheit über die Höhe der Einnahmen selbst geschaffen und so selbst den Anlass für die Schätzung gegeben. Damit treffe ihn auch der Nachteil aus der bei einer solchen Schätzung immer verbleibenden Unsicherheit.
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