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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsstellenauflösung

Der Begriff Betriebsstellenauflösung ist wohl als Betriebsstättenauflösung gemeint.
Eine Betriebsstätte ist ein unselbständiger Bestandteil eines Betriebs. Eine Betriebsstätte unterliegt daher nicht selbst der Besteuerung, sondern nur der Rechtsträger, der die betreffende Betriebsstätte unterhält.

Der Begriff der Betriebsstätte ist für verschiedene Steuerarten (z.B. ESt/KSt/GewSt/USt) bzw. im internationalen Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) von Bedeutung. Dementsprechend gibt es keinen einheitlichen Betriebsstättenbegriff, es ist vielmehr genau darauf zu achten, welche Einrichtung für welche Steuer als Betriebsstätte anzusehen ist. Folglich kann auch die Auflösung einer Betriebsstätte unterschiedlichen Regeln unterliegen.

Für das nationale Recht gilt jedenfalls, dass eine Auflösung einer Betriebsstätte gem. § 138 I S.4 i.V.m. S.1 der Gemeinde mitzuteilen ist, in der sich die Betriebsstätte befindet.

Gerade weil es keinen einheitlichen Betriebsstättenbegriff gibt, ist es empfehlenswert anwaltlichen Rat einzuholen, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine Auflösung einer Betriebsstätte vorliegt.
Stand: 08.02.2011

   
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