Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebsaufgabe
Die Betriebsaufgabe setzt einen in die Tat umgesetzten freiwilligen oder erzwungenen Entschluss des Steuerpflichtigen voraus, seinen Gewerbebetrieb nicht mehr fortzuführen.
Hiernach darf der Betrieb nicht mehr als "selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens" weiter bestehen. Dies muss entweder erkennbar sein oder gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch in der Verlegung des Betriebes vom In- ins Ausland wird eine Aufgabe gesehen, auch wenn dies dann nicht als steuerpflichtige Veräußerung gesehen wird.
Demgegenüber löst eine Betriebsaufgabe durchaus einen einkommensteuerrechtlich relevanten Vorgang aus. Besteuert wird gem. § 16 EStG der sog. Aufgabegewinn.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
Näheres erklärt Ihnen gern ein Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 29.03.2010