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Telefonische Rechtsberatung zum Thema außergewöhnliche Belastung

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema außergewöhnliche Belastung

Bei juristischen Fragen zum Thema außergewöhnliche Belastung sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 22.10.2010
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Nürnberg (D-AH) - Arbeitnehmer können die finanziellen Folgen eines Unfalls mit dem eigenen Auto nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. III B 164/05), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Im konkreten ...weiter lesen

Schwimmbecken für krankes Kind steuerlich nicht absetzbar
Nürnberg (D-AH) - Wer auf seinem privaten Grundstück ein Schwimmbad baut, darf die Kosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn das heimische Becken speziellen therapeutischen Übungen für ein behindertes Kind dient, das wegen einer massiven sozialen Phobie kein öffentliches Schwimmbad aufsuchen kann. ...weiter lesen


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Autounfall nicht von der Steuer absetzbar

Nürnberg (D-AH) - Arbeitnehmer können die finanziellen Folgen eines Unfalls mit dem eigenen Auto nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. III B 164/05), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer aus dem Münsterland sein Auto verkaufen. Für den Wagen lagen Angebote mehrerer Autohäuser vor. Doch wie das Leben so spielt, blieb der Pkw noch vor dem Verkauf mit einem kapitalen Motorschaden liegen. Statt der zugesicherten 3.850 Euro strich der Mann magere 150 Euro Restwerterlös ein. Die entgangenen 3.700 Euro gab der Mann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung an - schließlich benötige er als Arbeitnehmer ein Auto auf dem täglichen Weg zur Arbeit.
Die obersten Finanzrichter wiesen die Rechtsbeschwerde jedoch zurück. Wie schon zuvor das Finanzgericht Münster entschieden sie, dass ein Pkw nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört - selbst wenn er für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt wird. Der beim Unfall erlittene Vermögensverlust kann deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt aber eine Ausnahme, ergänzt Rechtsanwältin Christiane Lindner von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Gehbehinderte Arbeitnehmer, die sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können, dürfen Unfallkosten in der Steuererklärung angeben. Dies gilt immer dann, wenn der Steuerpflichtige keinen Ersatz vom Unfallverursacher erlangen kann, sagt Anwältin Lindner.


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Schwimmbecken für krankes Kind steuerlich nicht absetzbar

Nürnberg (D-AH) - Wer auf seinem privaten Grundstück ein Schwimmbad baut, darf die Kosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Auch dann nicht, wenn das heimische Becken speziellen therapeutischen Übungen für ein behindertes Kind dient, das wegen einer massiven sozialen Phobie kein öffentliches Schwimmbad aufsuchen kann. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 6 K 2169/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, führen die Aufwendungen für die Errichtung des Bades zu einem marktgängigen Gegenwert, der nach Ansicht der Finanzrichter die außergewöhnliche Belastung kompensiere und damit hinfällig werden lasse.
Der Vater des behinderten Kindes, der die Baumaßnahmen ausführen lässt, erhält für seine Aufwendungen Bauleistungen, die in den Wert des Hauses eingehen. Das führe in der Regel nicht zu einem Verlust, sondern zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis des Hauses samt Schwimmbad. Vor allem aber stellt ein privates Schwimmbecken im Vergleich zu einem öffentlichen Bad auch für nicht behinderte Personen einen erheblichem Vorteil dar, sagt der Rechtsanwalt. Bei medizinischen Hilfsmitteln ist jedoch eine steuerliche Berücksichtigung nur dann zulässig, wenn die Anschaffung ausschließlich dem Erkrankten selbst und keinerlei dritten Personen dient.


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