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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aufbewahrungspflicht

Die Abgabenordnung erläutert im Einzelnen die Verwaltung der Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden mit den entsprechenden Verwaltungsakten. Behandelt werden die Rechte und Pflichten der am Besteuerungsverfahren Beteiligten, also des Finanzamtes und des Steuerpflichtigen, so z. B. die Ermittlung und Erfassung durch das Finanzamt und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, z. B. in Form von Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten.

Belege sind für die Buchhaltung erforderliche Schriftstücke, die als Nachweis der Richtigkeit eines zu buchenden Vorgangs dienen. Als derartige Schriftstücke können Rechnungen, Quittungen oder Bankauszüge dienen. Die Belege können Buchungsvermerke enthalten, werden sortiert und in der Buchhaltung entsprechend unterschiedlicher Aufbewahrungspflichten und -fristen abgelegt. Für das Finanzamt besteht das Recht, Belege als Nachweis bestimmter Vorgänge vom Steuerpflichtigen zu verlangen, denn bei nicht vorhandenen Belegen können Schätzungen durch das Finanzamt durchgeführt werden. Belege werden unterschieden in natürliche Belege, die aus Geschäftsvorgängen herrühren, und in künstliche Belege, die aufgrund mündlicher Anweisung erstellt und vom Anweisenden abgezeichnet werden.


Die wichtigsten Unterlagen, insbesondere Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege, sind 10 Jahre aufzubewahren.

Gerne helfen Ihnen bei Fragen zum Themenkreis der Aufbewahrungspflicht auf das Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline weiter.


Stand: 14.02.2012

   
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