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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Antragsveranlagung

Die Antragsveranlagung ist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und ermöglicht es Arbeitnehmern, die nicht bereits aus anderen Gründen verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben, um insbesondere steuermindernde Aufwendungen geltend zu machen.
Eine Antragsveranlagung ist immer dann sinnvoll und empfehlenswert, wenn der Arbeitnehmer weitere Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigt worden sind. Dies sind bspw. Werbungskosten über 920 EUR, erhöhte Vorsorgeaufwendungen, besondere Sonderausgaben wie bspw. Kirchensteuern, Spenden, Ausbildungskosten, die über dem Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR für Ledige bzw. 72 EUR für Verheiratete liegen, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen wie bspw. Krankheitskosten, erstmalige Feststellung oder Änderung einer Körperbehinderung, Steuerermäßigungen bspw. für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen und vieles mehr.

Ob sich in Ihrem Fall eine Antragsveranlagung empfiehlt, erläutern Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 05.07.2010
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