Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema AfA-Tabelle
AfA ist im Steuerrecht die Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung" und wird im Handelsrecht Abschreibung genannt. Aus den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung geht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einzelner Wirtschaftsgüter hervor.
Die Nutzungsdauer spielt bei der Buchführung, genauer bei der Abschreibung eine wichtige Rolle. Abschreibung / AfA ist die planmäßige Verteilung der Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat nämlich nur eine gewisse Nutzungsdauer. Jede Maschine, jedes Fahrzeug, jedes Gebäude kann in einem Betrieb nur eine bestimmte Zeit verwendet werden, bevor eine Neuanschaffung notwendig wird.
Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt, mit welchem Prozentsatz ein Wirtschaftsgut jedes Jahr abgeschrieben werden kann, d. h. welcher Wertverlust in dem Geschäftsjahr anzusetzen ist.
Die übliche, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung in den AfA-Tabellen bestimmt. Das Bundesfinanzministerium informiert unter www.bundesfinanzministerium.de über die Nutzungsdauer zahlreicher Wirtschaftsgüter. Diese Nutzungsdauern sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht unbedingt bindend. Eine Abweichung von diesen Werten muss aber von ihm begründet werden. Die Nutzungsdauer der in den AfA-Tabellen nicht erfassten Wirtschaftsgüter wird geschätzt.
Fragen Sie unsere Anwälte nach der AfA. Halten Sie dabei eventuell relevante Unterlagen über das betreffende Wirtschaftsgut bereit. Stand: 31.05.2010