Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abzugsart
Zu den Abzugsteuern gehören insbesondere Lohn- und Kapitalertragssteuer. Die Steuer wird von der Vergütung, die ein Steuerpflichtiger erhält, abgezogen und gelangt somit nicht in dessen Hände. So ist beispielsweise der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Kreditinstitute haben, bei Überschreitung des Freistellungsauftrags, von den erzielten Zins- oder Dividendenerträgen Kapitalertragssteuer für ihre Kunden abzuführen. Erst mit Ablauf des Jahres kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Abzugssteuer auf die Einkommensteuerschuld anrechnen oder zurückfordern, wenn die bereits abgeführte Steuer die festgesetzte Einkommensteuer übersteigt. Des Weiteren kann das Finanzamt den Steuerabzug vom Verdienst beschränkt Steuerpflichtiger (Personen mit inländischen Einkünften, aber ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) verlangen, auch wenn sie in keinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist insbesondere vorgesehen bei Einkünften aus der Tätigkeit von Künstlern, Sportlern, Journalisten oder Berichterstattern sowie aus der Nutzung von Rechten.
Bei Fragen dazu rufen Sie uns bitte an. Stand: 31.05.2010