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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Absetzen

Unter dem Begriff Absetzen versteht man im Steuerrecht die steuerwirksame und zwar konkret steuermindernde Geltendmachung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen oder sonstiger Steuerminderungsbeträge. Allerdings ist ein Absetzen derartiger Kosten nur in den gesetzlich bestimmten Fällen möglich. So bestehen insbesondere für Betriebsausgaben und Werbungskosten erhebliche Einschränkungen der Zulässigkeit des Absetzens, insbesondere durch § 4 Abs. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) oder § 9 Abs. 1, 2 und 5 EStG. Auch das Absetzen von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen unterliegt strengen Anforderungen, so bspw. in §§ 10 ff. EStG und §§ 33 ff. EStG. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welcher Argumentation sich die Ihnen entstandenen und nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerminderungsbeträge absetzen lassen, erläutern Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 19.10.2009
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Bewirtungskosten eines Gastwirts

Nürnberg (D-AH) - Lässt ein Hotelier als kultivierter Gastgeber bei Besprechungen mit seinen Geschäftspartnern Speisen und Getränke aus hauseigner Küche auftischen, kann er diese später nicht als Bewirtungskosten voll von der Steuer absetzen. Darauf hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestanden (Az. 12 K 8371/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf der Steuerstreit die Betreiberin eines Hotels mit Restaurant. Nach eigener Aussage bezweckte sie mit den teils üppigen Verköstigungen, zukünftige Hotel- und Restaurantkunden wie insbesondere Reise- und Einzelveranstalter von der Qualität ihres Hotelangebots zu überzeugen - damit diese also Übernachtungen und Veranstaltungen einschließlich von Mahlzeiten in ihrem Haus vermitteln bzw. selbst in Anspruch nehmen würden. Gewissermaßen eine branchentypische Produkt- und Warenverkostung, die ausschließlich der Gewinnerzielungsabsicht dient und damit eine steuerlich abzugsfähige Werbemaßnahme ist. Das sah das Gericht allerdings anders. Bei den umstrittenen Bewirtungen wurde ja weniger das Speisen- und Getränkeangebot vermarktet, sondern vielmehr stand die Vermietung von Zimmern einschließlich von Räumlichkeiten für Kongresse und Veranstaltungen im Vordergrund den Cottbuser Richterspruch. Konsequenterweise hätten sonst ja auch alle Verhandlungspartner im Hotel kostenlos probeschlafen müssen. Fakt jedenfalls ist, dass geschäftlichen Besprechungen auch ohne die gleichzeitige Einnahme von Mahlzeiten hätten abgehalten werden können. Womit bei den für die Kundenessen aufgewendeten Kosten keine volle steuerliche Abzugsfähigkeit als werbende Bewirtungskosten in Frage kommt.


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