Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abschreibungstabelle
Die Abschreibung bezweckt, die Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens auf die Dauer der üblichen Verwendung oder der gewöhnlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes zu verteilen.
Hierbei hat die Finanzverwaltung eine Tabelle, sog. AfA-Tabelle, herausgegeben, die verschiedenen Nutzungsgütern des Anlagevermögens eine bestimmte Zeit zuordnet. So haben unterschiedliche Wirtschaftsgüter auch unterschiedliche Nutzungsdauern und somit unterschiedliche Abschreibungssätze.
Die Anschaffungskosten werden dann auf diesen Zeitraum genau verteilt, sodass am Ende der Nutzungsdauer ein Buchwert in Höhe eines wirtschaftlichen Schrottwertes von 0 Euro vorliegt.
Sehen Sie Abweichungen von der AfA-Tabelle gegenüber der tatsächlichen Nutzungsdauer, so müssen Sie diese besonders begründen. Ratsam ist es, hierbei einen Anwalt der Deutschen Anwaltshotline zu Rate zu ziehen, um eine möglichst schlüssige und in der Praxis griffige Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung aufzubauen. Stand: 12.10.2009