Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abschreibungsmethoden
Bei allen Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen und die einer nichtmarktbedingten Wertminderung unterliegen (z.B. Gebäude, bauliche Anlagen, Maschinen, Betriebsvorrichtungen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Um den zur Ermittlung des in einem Jahr einkommensmindernd anzusetzenden Betrag zu bestimmen, sieht das Einkommensteuergesetz verschiedene Methoden vor, insbesondere die lineare und die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA). Dabei sind grds. die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen anzusetzen, aus denen die Nutzungsdauer und die Abschreibungssätze der einzelnen Wirtschaftsgüter abzulesen sind. Da die AfA-Tabellen allerdings nicht rechtsverbindlich sind, kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
Wie Sie in einem solchen Fall überzeugend argumentieren können und welche Abschreibungssätze in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen, erläutern Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 12.10.2009