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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abgabefrist Steuererklärung

Die reguläre Abgabefrist zur Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt endet am 31. Mai des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen sein, um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und ggf. einen Schätzungsbescheid zu vermeiden. Sofern allerdings ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe von Ihnen mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wurde, ist die allgemeine Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert. Auch wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe nicht von Ihnen beauftragt werden soll, besteht in näher zu begründenden Einzelfällen die Möglichkeit, rechtzeitig vor dem 31. Mai des Folgejahres einen Antrag beim Finanzamt auf Einzelfristverlängerung zu stellen. Nach den Verwaltungsanweisungen ist in diesem Fall eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar des Folgefolgejahres möglich. Des weiteren kommt eine Einzelfristverlängerung nicht in Betracht, wenn das Finanzamt für das Steuerjahr eine fristgebundene Abgabe der Steuererklärungen verfügt hatte. Zu beachten ist ferner, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Ebenso gilt sie nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufgegeben wurde. Denn in diesem Fall ist die Umsatzsteuererklärung gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


Stand: 07.02.2012

   
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