Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohngeldzuschuss
Für die Erteilung eines Wohngeldzuschusses ist die örtliche Kommune, dort zumeist das Amt für Wohnungswesen, zuständig. Wie der Begriff Wohngeldzuschuss bereits erahnen lässt, können nur Mieter von Wohnräumen einen derartigen Zuschuss beantragen. Der Antrag ist also vom Haushaltsvorstand beziehungsweise Hauptmieter zu stellen. Für die Bewilligung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Der Antragsteller muss nicht nur Mieter sein, auch die Anzahl der Mitbewohner sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen eine Rolle. Maßgeblich ist mithin das Gesamteinkommen der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder oder Haushaltsangehörigen. Diese Aspekte gelten bei der Prüfung des Antrages als sogenannte Berechnungsgrundlage, welche mit der Höhe der monatlichen Wohnkosten als Gesamtbelastung verglichen werden muss. Als Familienmitglieder gelten Haushaltsvorstand(Antragsteller), Ehegatte, Eltern(auch Schwiegereltern), Kinder( auch Adoptiv-, Schwieger- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerin und weitere Angehörige, die das Gesetz nennt. Haushaltsangehörige sind: Mitmiete(Untermieter) und Mitbesitzer.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 10.02.2011