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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema verschärfte Zumutbarkeit

Künftig soll unabhängig von Qualifikation des Arbeitslosen (auch geringfügige Putzjobs für Akademiker), den Arbeitszeiten (Schichtarbeit) und der Frage der Sozialversicherung (auch soziaversicherungsfreie Jobs sind demnach zumutbar) prinzipiell jede Arbeit zumutbar sein, solange die Arbeitsbedingungen und/oder die Bezahlung nicht als "sittenwidrig" im Sinne des § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzusehen sind.
Wer sich weigert, soll umfassend sanktioniert werden durch Kürzungen bis hin zum vollständigen Entzug jeglicher Existenzmittel einschließlich Unterkunftskosten - unter bewußter Hinnahme dadurch gegebenenfalls eintretender Obdachlosigkeit.
Bei Eigenkündigung, Arbeitsverweigerung, nicht ausreichenden Eigenbewerbungen, Nichterfüllung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung festgelegter Pflichten bedeutet diese verschärfte Zumutbarkeit stufenweise Kürzung der Regelleistungen sowie der Mietkosten bis auf Null. Nur die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen ist nach Ermessen des Amtes möglich. Für 15 bis 25-Jährige ist sogar bei erstem Regelverstoß sofort die Kürzung der Unterhaltsleistungen(mit Ausnahme der Mietkosten) auf Null vorgesehen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.02.2011

   

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