Frage: Ein Freund der Familie möchte meinen Zwillingen (2 Jahre alt) ein Grundstück übertragen und bis zu seinem Tode Verwalter dieses Grunstückes bleiben. Ich bekomme alg 2. Kann sich dieses negative auf meine Leistungen auswirken?
Antwort: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Bedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus eigenem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.
Was Einkommen ist, bestimmt § 11 SGB II. Nach § 11 SGB II sind Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere diverse Renten anbelangen.
Als Vermögen im sind nach § 12 SGB II, mit bestimmten Ausnahmen, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Natürlich darf der Freund der Familie Ihren Kindern ein Grundstück übertragen, wobei ich hier darauf hinweisen möchte, dass grundsätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig ist. Dieses kleinere Problemfeld mal beiseite lassend, ergeben sich jedoch auch im Hinblick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhebliche Auswirkungen.
Nach § 7 III Nr. 1 und 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft nicht nur die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst sondern auch die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder. Damit bilden Sie gemeinsam mit Ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, so dass deren Einkommen oder Vermögen grundsätzlich auch bei Ihnen und Ihrem Bedarf auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Wenn Sie so wollen, werden sowohl auf der Bedarfsseite, als auch auf der Seite abzugsfähiger Einkommens- und Vermögenswerte, alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zusammen, also als Gemeinschaft betrachtet, so dass Einkommen und Vermögen auch bei den anderen mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden abzugsfähig sind und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entweder ganz ausschließen oder aber mindern.
Wenn Ihre Kinder ein Grundstück erhalten, sind sie Eigentümer des Grundstückes und dürfen darüber verfügen bzw. auch den Nutzen dieses Grundstückes ziehen. Damit stellt das Grundstück einen Vermögenswert dar. Wenn das Grundstück nicht selbst bewohnt wird, also beispielsweise das Grundstück ist auf dem das selbstbewohnte Eigenheim steht, ist dieses Grundstück kein Schonvermögen sondern gem. § 12 I SGB II als Vermögenswert anzurechnen. Damit würde allein die Tatsache, dass Ihre Kinder über das Grundstück verfügen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen sein. Selbst wenn man irgendwie zur Meinung gelangen sollte, bei dem Grundstück handele es sich nicht um einen Vermögenswert sondern um Einkommen, etwa die Einkommen aus der Vermietung/Verpachtung des Grundstückes, würden diese sofort von dem der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgezogen werden.
Im Fazit mag der Wille des Freundes der Familie sicherlich beachtlich sein, Ihren Kindern ein Grundstück zu übertragen. Dies hätte jedoch negative Auswirkungen auf den Bezug von ALG II. Rechtsanwalt Thomas Lork

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