Das SGB II - Grundsicherung für Arbeitslose - bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz auch häufig als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet.
Im SGB II (zweites Buch des Sozialgesetzbuches) sind die Voraussetzungen für die Bewilligung und Gewährung von Arbeitslosengeld zwei (ALG II), das umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet wird, geregelt.
Arbeitslosengeld zwei (ALG II) ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Diese kann bei Arbeitslosigkeit oder auch ergänzend zu anderweitigem Einkommen gewährt werden, sofern dieses zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht. Das ALG II besteht aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Im SGB II sind mit Verweis auf das SGB III weiterhin Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geregelt. Auch sind Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieher sowie etwaige Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Pflichten und Verfahrensvorschriften im SGB II festgelegt.
Im Rahmen der Neuregelungen im SGB II wurde die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt, das prinzipiell wie die frühere Arbeitslosenhilfe zeitlich unbegrenzt gewährt wird. Zu allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II stehen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline im Rahmen einer telefonischen Beratung gerne zur Verfügung.
Stand: 06.12.2011
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