Um die Arbeitslosigkeit zu überwinden, werden erwerbsfähige Hilfebedürftige seit dem 1. Januar 2005 intensiver gefördert: Jeder erhält einen persönlichen Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur. Dieser erarbeitet eine auf den Arbeitsuchenden passende Strategie für die Jobsuche.
Außerdem gibt es für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur noch eine Leistung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhalts: das Arbeitslosengeld II. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Menschen ihren eigenen Lebensunterhalt durch ihre Einkünfte nicht decken können. Hilfebedürftig kann man daher auch sein, wenn man arbeitet, aber nur wenig Geld verdient. Einkommen wird auf die SGB II Leistungen angerechnet. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind -ehemalige- Arbeitslosenhilfebezieher und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger.
Sozialhilfe gibt es nach dem SGB XII für die nicht (mehr) erwerbsfähigen, sei es beispielsweise wegen Alters oder wegen Berufsunfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer nicht die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllt. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung richtet sich nach den Bestimmungen des Rentenrechts. Danach ist erwerbsfähig nur derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Absehbare Zeit ist hier als ein Zeitpunkt von bis zu sechs Monaten definiert. Es wird hier von Erwerbsfähigen erwartet, irgendeine Arbeit aufzunehmen. Es ist dabei egal, welchen Beruf der Antragsteller gelernt oder zuletzt ausgeübt hat. Auch Hindernisse, wie die Kindererziehung durch Alleinerziehende oder die Pflege naher Angehöriger schließen die Erwerbsfähigkeit nicht aus.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.10.2011