Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sanktionen
Ein Hilfebedürftiger, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), erhält muss nach § 66 SGB I seinen Mitwirkungspflichten bezüglich der Aufklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachkommen. Sofern er die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder Tatsachen verschweigt, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folgen schriftlich hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
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Stand: 10.10.2011
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