Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Regelsatzverordnung
In der Regelsatzverordnung sind die Regelsätze festgelegt, die die Grundlage für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie Arbeitslosengeld zwei oder Sozialhilfe bilden.
In der Regelsatzverordnung ist zunächst der Eckregelsatz bestimmt. Von diesem ausgehend werden weitere Regelsätze, wie der einfache Sozialhilferegelsatz oder der Regelsatz für Haushaltsangehörige gebildet. Diese betragen 80 % des Eckregelsatzes. Ermittelt werden die Regelsätze nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die alle fünf Jahre neu erstellt wird. In den dazwischen liegenden Jahren steigt der Eckregelsatz jeweils zum ersten Juli um den Prozentsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Am 9. Februar 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beruht. Demnach ist die Berechnung des Regelsatzes nach der Regelsatzverordnung verfassungswidrig. Die Vorschriften blieben allerdings bis zum Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgsetzes zum 1. Januar 2011 weiter anwendbar.
Aber auch im Zusammenhang mit den neuen Regelbedarfen, die seit der Gesetzesreform 2011 im Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) festgehalten sind, ergeben sich für die Betroffenen häufig zahlreiche Rechtsfragen, die die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per E-Mail beantworten können.