Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz zusammenlebende Partner
Sobald Bezieher von "Hartz IV", also der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, oder auch Empfänger anderer staatlicher Leistungen mit einem Partner zusammenleben, ergeben sich daraus häufig Probleme bei dem Leistungsbezug mit der Folge, dass eventuelles Einkommen des Partners auf den Leistungsbezug des Antragsstellers angerechnet wird.
Zusammenlebende bzw. nicht ?dauert getrennt lebende? Eheleute und Lebenspartner (Lebenspartnerschaftsgesetz) werden bereits auf Grund dieser Verbindung als Bedarfsgemeinschaft gewertet. In anderen Fällen wird von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, wenn die Partnerschaft als eheähnlich eingestuft wird, mit der Folge, dass von einer gemeinsamen Lebensführung, auch in finanzieller Hinsicht ausgegangen wird. Kriterien dafür sind zum Beispiel die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kontoführung, gemeinsame Urlaube, gemeinsames Fahrzeug, die Betreuung von Kindern etc.
Fraglich sind immer wieder Fälle in denen es auf die Unterscheidung von Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft ankommt. Häufiges Streitthema ist auch die Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer eheähnlichen Partnerschaft.
Letztlich ist die Entscheidung in jedem Einzelfall zu treffen. Argumente und weiterführende Hinweise zu dem Stand der Rechtsprechung können Ihnen die spezialisierten Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline in einem telefonischen Gespräch oder per E-Mail geben. Stand: 06.12.2011