Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz IV Übergangsfristen
Wer vor der Antragsstellung von Leistungen nach dem SGB II ( Hartz IV ) Arbeitslosengeld I erhalten hat, bekommt nach § 24 SGB II für eine Übergangsfrist von längstens 2 Jahren einen Zuschlag zum ALG II. Der Zuschlag ist im ersten Jahr auf höchstens 160 Euro, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind festgelegt. Im zweiten Jahr vermindern sich diese Beträge jeweils um 50%. Da der Zuschlag als Kompensation gedacht ist, und sich aus der Differenz zwischen ALG I plus Wohngeld und dem ALG II ergibt, ist Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlages, dass die ALG I Leistungen die bezogen wurden höher waren, als die Leistungen nach ALG II. Das bedeutet, dass der Zuschlag nicht gezahlt wird, falls das ALG niedriger ausfällt als das ALG II.
Bei Fragen hierzu können ihnen unsere spezialisierten Anwälte sicher bereits in einem kurzen Telefonat weiterhelfen. Stand: 07.09.2009