Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz IV
Als Hartz IV wird umgangssprachlich der Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) , also der Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch II, bezeichnet. Das Sozialgesetzbuch II ist in Deutschland zum 1. Januar 2005 eingeführt worden. Alg II führte die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) auf Leistungsniveau des Existenzsminimums zusammen.
Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Alg II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und zum Arbeitslosengeld I bezogen werden. Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen und ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (erwerbsfähige Hilfebedürftige) haben. Leistungen erhalten zudem Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen. Hierzu zählen erwerbsfähige Hilfebedürftige, im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Eltern oder Elternteile von erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren, minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben, und Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft). Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt und ist zudem grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen, die ggf. beantragt werden könnten (z.B. Renten). Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den bei Fehlern innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.
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