Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz Heizungszuschuss
Der Heizungszuschuss wurde früher in den Kosten für die Unterkunft mit berücksichtigt. Wie die Wohnungskosten variierte auch der Zuschuss regional. Nach der aktuellen Gesetzeslage, geregelt in § 22 SGB II werden die tatsächlichen Kosten für die Beheizung der Wohnung erstattet, soweit diese angemessen sind. Angemessen ist bei alleinstehenden Personen eine Wohnungsgröße von 45 m², bei einem Paar 60 m². Wie viel letztendlich an Leistungen gewährt wird, bzw. als angemessen bezeichnet wird, ist regional geregelt und bei ihrer zuständigen ARGE oder Kommune zu erfragen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Häufig hören wir hierzu Fragen bezüglich der Angemessenheit von Mieten, Heizkosten, etc. Die meisten Fragen können ihnen unsere Anwälte aber bereits in einem kurzen Gespräch beantworten. Stand: 07.09.2009