Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz angemessener Wohnraum
Nach § 22 Absatz 1 SGB II werden, wie in der Sozialhilfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Allerdings müssen sie angemessen sein. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Mietwohnung ergeben sich anhand der ortsüblichen Mietenspiegel und Immobilienanzeigen in der Presse. Für Alleinstehende gilt ein Wohnraum von 45 Quadratmetern als angemessen, für Paare ein Wohnraum von 55 Quadratmeter und für eine Familie mit 4 Personen 85 Quadratmeter. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnungsgröße die landesrechtlichen Vorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) anzuwenden. Bei der Bemessung der angemessenen Wohnfläche kann auf die Obergrenze der Länderregelungen zum Wohnungsbindungsgesetz verwiesen werde.
Für weitergehende Fragen zum Thema "Hartz angemessener Wohnraum" stehen Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline unter der Rufnummer 0900-1 875 000-34 zur Verfügung.
Stand: 11.11.2010