Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz Angehörige
Arbeitslosengeld II (Umgangssprachlich Hartz IV) erhalten grundsätzlich auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen jedoch nur erbracht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert und / oder Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zudem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner und / oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ebenfalls als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft gelten regelmäßig die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird hierbei vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Für weitergehende Fragen zum Thema "Hartz Angehörige" stehen Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline unter der Rufnummer 0900-1 875 000-12 zur Verfügung.