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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz

Das Stichwort "Hartz" wird im allgemeinen mit dem Begriff "Hartz IV" verbunden, womit im Alltagssprachgebrauch das Arbeitslosengeld II bezeichnet wird. Die Rechtsgrundlage für die Anspruchsvoraussetzungen finden sich im § 7 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) wieder. Hartz IV ist die Kurzbezeichnung für das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Insgesamt wurden vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erlassen, die in den Jahren 2003 bis 2005 in Kraft traten. Dem vorausgegangen waren die Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" unter der Leitung von Peter Hartz. Die Gesetze beinhalteten zahlreiche Veränderungen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitslosigkeit. Die frühere Bundesanstalt für Arbeit wurde umstrukturiert, Job-Center und Personal-Service-Agenturen eingerichtet, der Bildungsgutschein eingeführt, die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Die Vermittlung von Arbeitslosen sollte durch Fallmanager beschleunigt werden.

Die im Zuge der Hartz-Reformen geschaffenen Neuerungen sind komplex und für den Laien oft schwer verständlich, zumal seit dem Inkrafttreten der Gesetze bereits zahlreiche Änderungen durchgeführt wurden. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Hartz - Gesetze stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit kompetenten Rechtsrat unter der Direktwahl zur Verfügung.
Stand: 10.08.2009
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Trotz verschärftem Hartz IV: 18-jährige darf in eigene Wohnung
Nürnberg (D-AH) - Seit dem 1. April hat der Gesetzgeber eine weitere Tür für den Hartz IV-Missbrauch geschlossen: Ein Arbeitsloser, der jünger als 25 Jahre ist, bekommt Miete und Heizkosten für eine eigene Wohnung nun nicht mehr von der Sozialbehörde gezahlt. Es sei denn, es gäbe wirklich schwerwiegende soziale Gründe für ...weiter lesen


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Frage: Am 16.03.08 wurde eine Registrierung in einem Online-Flirtcarfe vorgenommen, am 02.04.08 wurden 57,- € das erste mal vierteljählich abgebucht. Mit einem nicht eingeschriebenen Brief vom 09.10.0...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internetabzocke Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten (sog. Abo-Falle). Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeis ...⇒ zum vollständigen Fall


Trotz verschärftem Hartz IV: 18-jährige darf in eigene Wohnung

Nürnberg (D-AH) - Seit dem 1. April hat der Gesetzgeber eine weitere Tür für den Hartz IV-Missbrauch geschlossen: Ein Arbeitsloser, der jünger als 25 Jahre ist, bekommt Miete und Heizkosten für eine eigene Wohnung nun nicht mehr von der Sozialbehörde gezahlt. Es sei denn, es gäbe wirklich schwerwiegende soziale Gründe für die Zahlung der Stütze, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Berliner Sozialgerichts (Az. S 103 AS 3267/06 ER).
In diesem Fall war eine 18-jährige Berlinerin schwanger geworden und deshalb in einen schweren Konflikt mit ihren Eltern geraten, was übrigens in einem Bericht des Jugendamts bestätigt wurde. Die werdende Mutter entschloss sich deshalb, in die Wohnung des Kindsvaters zu ziehen, und teilte das auch ihrem Job-Center mit. Allerdings zog sie um, ohne die Entscheidung der Behörde abzuwarten. Mit der Eile habe sie aber jeden Anspruch auf einen Mietzuschlag verspielt, meinten die Sozialbeamten, denn der Umzug sei zwar aus schwerwiegenden sozialen Gründen erfolgt, doch er hätte von der Behörde ausdrücklich zuvor genehmigt werden müssen. Eine rückwirkende Genehmigung sei nicht statthaft.
Doch, entschied das Sozialgericht und verpflichtete das Job-Center per einstweiliger Anordnung, die Miete sofort zu übernehmen. Das Job-Center hatte die junge Frau nämlich nicht ausreichend über die neue Rechtslage beraten das Berliner Urteil. Daher durfte sich die Arbeitsbehörde hier ausnahmsweise nicht darauf berufen, dass die Genehmigung noch nicht erteilt worden war.


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Frage: Am 16.03.08 wurde eine Registrierung in einem Online-Flirtcarfe vorgenommen, am 02.04.08 wurden 57,- € das erste mal vierteljählich abgebucht.

Mit einem nicht eingeschriebenen Brief vom 09.10.08 habe ich das Vertragsverhältnis mit den verlangten Datenangaben wie Anschrift, E-Mail- Adresse und Benutzername gekündigt: ?Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich ab sofort zum nächst möglichsten Termin meinen Vertrag mit Ihnen kündigen. Ich bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung mit Datumsangabe über das Ende des Vertrages u. des letzten Zahlungseinzuges.?

Ich habe bis zu ?Letzten außergerichtlichen Mahnung? vom 27.07.09 aufgrund eines erfolglosen Abbuchungsversuches vom 26.07.09 nichts von der Firma gehört, es war die erste Mahnung mit Aufforderung bis zum 03.08.09 den Betrag von 57,- € zu zahlen.

Am 03.08.09 habe ich eine E-Mail geschrieben: ?Sie fordern mich mit Ihrem Schreiben vom 27.07.09 zur Zahlung von 57,48 € + 7,50 € Mahnkosten für Ihre Dienstleistung auf. Dazu muß ich Ihnen mitteilen, das ich bereits mit Schreiben per Brief vom 09.10.08 bei Ihnen gekündigt habe. Ich möchte Sie bitten, den Sachverhalt zu prüfen und bitte sie um eine Stellungnahme vor weiteren Mahnungen. Sie fordern eine schriftliche Kündigung, und das habe ich deshalb mit Unterschrift auf diesem Wege durchgeführt.? PS: PDF Kündigungsschreiben vom 09.10.08.

Am 04.08.09 habe ich das gleiche Schreiben noch mal übersandt mit dem Zusatz: ?Ich fordere Sie hiermit noch einmal auf, mich vor weiteren Mahnungen oder gerichtlichen Schritten, über Ihre Überprüfung des Sachverhaltes zu informieren.?

Seitdem habe ich von der Firma nichts mehr gehört und alles für erledigt gehalten bis zu einer neuen ?Letzten außergerichtlichen Mahnung? vom 19.10.09 in der behauptet wurde, ich hätte auf weitere Mahnungen per E-Mail nicht reagiert. Da ich die Werbemails und Angebote von der Firma seit Ende des Vertrages als Spam angegeben habe, wäre das denkbar, allerdings habe ich noch einige zeitlang in den Spamordner gesehen und nichts gefunden.

Auf Grund der brieflichen Mahnung mit Frist ist diese Behauptung der Firma fragwürdig, ein Telefongespräch vom 20.10.09 hat ergeben, das angeblich keine Kündigung vorläge und den Mitarbeitern nicht erlaubt ist Anhänge mit Pdf zu öffnen und ich die Kündigung durch einen Beleg der Post beweisen müßte, wozu ein gespeichertes Schreiben auf meinem Computer nicht ausreiche (dessen Datierung vom 09.10.08 und Veränderung vom 27.07.09 in eine PDF in den Dateieigenschaften vermerkt ist und die Übersendung einer E-Mail mit Anhang ist ebenfalls noch datiert vorhanden, so das die gleichzeitige Formulierung und die Absendung im 2-Fall belegbar ist).

Ich habe folgende Fragen:
1. Ist die Kündigung gültig und wie mache ich sie geltend?
2. Wenn das nicht der Fall ist, kann ich mindestens mit nachweisbaren Schreiben den 03.08.09 mit Kündigungserinnerung als Kündigung geltend machen?
3.Was mache ich im Falle einer neuen Mahnung oder gerichtlicher Schritte, es soll ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt eingeschaltet werden, soll ich zahlen oder klagen, ist ein Verfahren sinnvoll und erhalte ich als Hartz 2- Empfänger Prozeßkostenhilfe?
4. Was ist mit einer weiteren Mahnung über einen neuen Zahlungsabschnitt, der jetzt auch bald beginnt, also eine weitere Forderung?
5. Soll ich überhaupt auf die Firma reagieren und z.B. noch einmal schriftlich mt Einschreiben den Kündigungstext vom 09.10.08 zustellen und die Nachweisbarkeit der Computerdaten z.B. durch Bildschirmfoto und E-Mail vom 03.08.09 erwähnen?
6. Die 2 Mahnung erfolgte erst nach fast 3 Monaten nach der ersten mit der Frist zum 03.08.09, ist sie vielleicht aus diesem Grunde nicht gültig?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Bei der Firma, der Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der Internetabzocke Szene tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten (sog. Abo-Falle). Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein Klick mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz kostenlos, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Der Trick bei der Firma liegt in der Testphase, die mit dem Preis von 1,99 zunächst unverfänglich erscheint. Allerdings erhält der Interessierte erst dann weitere Preisinformationen, wenn er seine persönlichen Daten bereits eingetragen hat Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es ähnlich adobe reader kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den Schnellanklicker damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.

Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist
Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht ?eingebaut? oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.

Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

In Ihrem Fall dürfte Ihnen nach Ablauf der Widerrufsfrist und unabhängig davon durch das Nichterbringen der Gegenleistung ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund erwachsen sein. Danach sind Sie berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Allerdings kommt es letztlich darauf nicht an, da Widerrufs- und Kündigungsschreiben schlichtweg ignoriert werden.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.

Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.

Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung durch die Lappen geht.

Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.

Zusammenfassend nochmals bezogen auf Ihre konkreten Fragen:

1. Ist die Kündigung gültig und wie mache ich sie geltend?

Zwar ist Ihre Kündigung soweit wirksam, wenn sie nicht per e-Mail erklärt wird. Im Ergebnis kommt es bei diesen Abzock-Firmen darauf nicht an, da mangels Klageverfahren eine gerichtliche Überprüfung nicht stattfinden wird.

2. Wenn das nicht der Fall ist, kann ich mindestens mit nachweisbaren Schreiben den 03.08.09 mit Kündigungserinnerung als Kündigung geltend machen?

Wie bereits oben dargelegt, sollten Sie überhaupt nicht mehr auf weitere (automatisierte) Schreiben antworten.

3.Was mache ich im Falle einer neuen Mahnung oder gerichtlicher Schritte, es soll ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt eingeschaltet werden, soll ich zahlen oder klagen, ist ein Verfahren sinnvoll und erhalte ich als Hartz 2- Empfänger Prozesskostenhilfe?

Sie würden vermutlich PKH erhalten. Dazu wird es mangels eines Verfahrens jedoch nicht kommen.

4. Was ist mit einer weiteren Mahnung über einen neuen Zahlungsabschnitt, der jetzt auch bald beginnt, also eine weitere Forderung?

Damit ist zu rechnen, da die Firmen es stets weiter versuchen. Sie sind quasi in der EDV erfasst und erhalten weiterhin Standardschreiben.

5. Soll ich überhaupt auf die Firma reagieren und z.B. noch einmal schriftlich mit Einschreiben den Kündigungstext vom 09.10.08 zustellen und die Nachweisbarkeit der Computerdaten z.B. durch Bildschirmfoto und E-Mail vom 03.08.09 erwähnen?

Wie bereits mehrfach erwähnt: Weder schreiben noch zahlen.

6. Die 2 Mahnung erfolgte erst nach fast 3 Monaten nach der ersten mit der Frist zum 03.08.09, ist sie vielleicht aus diesem Grunde nicht gültig?

Achten Sie stets auf Ihre Kontoauszüge und Abbuchungen. Sie können Abbuchungen von Ihrem Konto nur innerhalb von sechs Wochen bei Ihrer Bank rückgängig machen!


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