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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bewerbungspflicht

Eine Pflicht zu Bewerbungen folgt aus der Pflicht zur Arbeit, die das SGB-II den Hilfeempfängern auferlegt. In Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB-II wird insbesondere festgelegt, welche Bemühungen der Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit unternehmen muss. Dazu gehört auch der Umfang von Bewerbungen. Dabei ist die Anzahl der monatlich nachzuweisenden Bewerbungen abhängig von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls. Von Bedeutung sind die persönlichen Verhältnisse, die individuelle Arbeitsfähigkeit des Hilfebedürftigen, die Arbeitsmarktlage und seine speziellen Erfolgsaussichten. Es rechtswidrig, von einem Arbeitslosen pauschal 15 oder noch mehr Bewerbungen pro Monat zu verlangen, als Minimum werden 3 - 10 Bewerbungen monatlich angesehen. Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 ? jährlich übernommen werden (§ 46 Abs. 1 SGB-II. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Geht man von 5 ? pro Bewerbung aus, sind jährlich 52 Bewerbungen, also 4 - 5 Bewerbungen pro Monat aus dem Erstattungsbetrag finanzierbar. Für die Nichterfüllung von Bewerbungsauflagen in einer Eingliederungsvereinbarung ist nach § 31 Abs. 1 SGB-II eine Kürzung des Regelsatzes für 3 Monate um 30 % möglich, wenn für die Nichterfüllung kein wichtiger Grund vorlag. Ein solcher ist z. B. das Fehlen von Geldmitteln für weitere Bewerbungen.

Fragen zur Bewerbungspflicht beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne telefonisch.
Stand: 03.12.2010

   
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