Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitslosengeld II
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird grundsätzlich das gesamte Einkommen berücksichtigt. Dabei ist Einkommen jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, wobei maßgeblich ist, wann das Geld beim Empfänger ankommt. Nicht berücksichtigt werden Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), Erziehungsgeld (seit Januar 2007 wird dieses nicht mehr gewährt), Elterngeld (nach den Beschlüssen der Bundesregierung soll ab 2011 kein Elterngeld für ALG-II Empfänger mehr gewährt werden), Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, oder solche, die in entsprechender Anwendung des BVG gewährt werden. Gleichfalls nicht angerechnet werden Einnahmen aus Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögensschaden ist. Dies trifft zum Beispiel auf Schmerzensgeld zu. Die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit werden ebenfalls nicht angerechnet, wenn sie nicht höher als ? 100 pro Monat sind.
Da es mittlerweile eine Reihe von Urteilen zu der Frage anrechenbaren Einkommens gibt, sollten Sie bei Fragen einen im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline fragen.
Stand: 19.11.2010
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