Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema anrechenbares Einkommen
Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII sind anrechenbares Einkommen aller Einnahmen in Geld oder Geldwerten Leistungen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen. Nach dem Zuflussprinzip sind daher Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder Rentenbezüge, Unterhaltsansprüche, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG anrechenbares Einkommen. Der Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen zufließen ist wichtig zur Abgrenzung von Vermögen. Vermögen ist, was der Leistungsbezieher oder die Angehörigen bereits vor Beginn des Bedarfszeitraumes an Vermögen haben. Nicht angerechnet werden u.a. Leistungen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger sind oder ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, zweckbestimmte öffentlich rechtliche Leistungen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auch Schmerzensgeld und Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten würden bleiben außen vor. Darüber hinaus werden auch Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege im gewissen Rahmen nicht angerechnet. Auch der Mietwert eines selbstbewohnten Eigenheims gilt nicht als Einkommen. Von dem anrechenbaren Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden vor der Anrechnung Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige angemessene Versicherungsbeiträge, Beiträge zur Riester-Rente, Werbungskosten und nicht zur Verfügung stehende Einkommensbestandteile abgesetzt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.10.2011
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema anrechenbares Einkommen
Können Nebenkostenabrechnungen der Jahres 2005 im Jahr 2008 gefordert werden? Frage: Seit 1.01.2009 beziehe ich ALG 1 und ergänzend ca 150 Euro ALG 2. Nun werden von mir die Nebenkostenabrechnungen der Miete von den Jahren 2005 - 2008 gefordert. Ist dieses rechtens?Ich habe 2008 sparsa... Antwort: 1. Sie fragen zunächst, ob von Ihnen die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2005 ? 2008 gefordert werden können, hierzu folgendes:Für die Einforderung der Nebenkostenabrechnungen der Jahr ...⇒ zum vollständigen Fall
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) Frage: Hatte jetzt 22 Monate einen Job, da ich alleinerziehend mit zwei Kindern bin. Ich habe ich eine Aufstockung zu meinen Lohn vom Arbeitsamt erhalten (ALG II ). Bin unverschuldet. Ab 01.08.09 - 23.08.09 arbeitslo... Antwort: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) erhält nach § 7 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wer erwerbsfähi ...⇒ zum vollständigen Fall