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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema anrechenbares Einkommen

Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII sind anrechenbares Einkommen aller Einnahmen in Geld oder Geldwerten Leistungen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen. Nach dem Zuflussprinzip sind daher Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder Rentenbezüge, Unterhaltsansprüche, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG anrechenbares Einkommen. Der Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen zufließen ist wichtig zur Abgrenzung von Vermögen. Vermögen ist, was der Leistungsbezieher oder die Angehörigen bereits vor Beginn des Bedarfszeitraumes an Vermögen haben. Nicht angerechnet werden u.a. Leistungen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger sind oder ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, zweckbestimmte öffentlich rechtliche Leistungen oder Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auch Schmerzensgeld und Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Empfänger bedeuten würden bleiben außen vor. Darüber hinaus werden auch Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege im gewissen Rahmen nicht angerechnet. Auch der Mietwert eines selbstbewohnten Eigenheims gilt nicht als Einkommen. Von dem anrechenbaren Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden vor der Anrechnung Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige angemessene Versicherungsbeiträge, Beiträge zur Riester-Rente, Werbungskosten und nicht zur Verfügung stehende Einkommensbestandteile abgesetzt.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.10.2011

   
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