Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zumutbarkeit
Der Zumutbarkeitsbegriff spielt vor allem im Sozialrecht eine gewichtige Rolle. Danach muss im Rahmen des ALG I und ALG II-Bezuges ein zumutbares Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit angenommen werden. Der Zumutbarkeitsbegriff richtet sich danach nach § 10 SGB II.
Danach ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Arbeit aufgrund körperlich, geistiger oder seelischer Gründe nicht ausgeführt werden kann - die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Tätigkeit seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt (Nr.2) - die Ausübung die Erziehung des Kindes beeinträchtigt (Nr.3) - die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist (Nr.4) - der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht.
Unzumutbarkeit liegt z.B. gerade dann nicht vor, wenn sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist. (§ 10 Abs.2 SGB II)
Bei einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit durch den Hilfebedürftigen kann dies eine Sperrzeit hinsichtlich des ALG I- Bezuges gemäß § 144 Abs.2 SGB III oder eine Kürzung der ALG II-Leistungen begründen.
Sollten auch Sie mit dem Problem der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Arbeitsangebotes konfrontiert sein, helfen Ihnen gerne unsere auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwälte mit qualifiziertem Rechtsrat weiter.
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