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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema zumutbare Entfernung


Der Zumutbarkeitsbegriff im Sozialrecht findet sich auch in der Beurteilung wieder, ob es sich hinsichtlich der Entfernung des Arbeitsortes um eine zumutbare Entfernung und damit um ein zumutbares Arbeitsangebot handelt.

Die Unzumutbarkeit der Entfernung ist auch in § 121 Abs.4 SGB III geregelt. Danach ist eine Beschäftigung auch nicht unzumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.

Nach S.5 ist vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Von der Zumutbarkeit ist lediglich dann nicht auszugehen, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Dieser wichtige Grund kann sich auch aus familiären Bindungen ergeben.

Falls auch sie von der Problematik der Zumutbarkeit der Entfernung eines Arbeitsangebotes der Arbeitsagentur für Arbeit betroffen sind, lassen sich etwaige Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Arbeitsangebotes aufgrund der Einholung qualifizierten Rechtsrates über die Direktwahl der Deutschen Anwaltshotline beseitigen.
Stand: 03.02.2012

   
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