Wohngeld (2024): Anspruch, Antrag, Berechnung

Die Mieten steigen vielerorts rasant an, doch das Einkommen zieht in den meisten Fällen leider nicht mit. Um einkommensschwachen Haushalten ein wenig unter die Arme zu greifen, wurde das sogenannte Wohngeld eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der speziell zur Zahlung der Miete oder zum Unterhalt einer selbstbewohnten Eigentumsimmobilie gedacht ist. Welche Voraussetzungen an den Wohngeldanspruch geknüpft sind, wie Sie die Leistung beantragen können und wie hoch Ihr Wohngeld ausfallen könnte, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wohngeld: Das Wichtigste in Kürze

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Der Anspruch auf Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, so entsteht automatisch ein Rechtsanspruch auf die Leistung. Ihre örtliche Wohngeldstelle kann Ihnen die Zahlung dann nicht vorenthalten.

Stark vereinfacht gesagt: Wer wenig Geld zur Verfügung hat, die Miethöchstgrenze nicht überschreitet und keine weiteren staatlichen Leistungen bezieht, die die Kosten der Unterkunft bereits abdecken, hat Anspruch auf Wohngeld. Auch Immobilieneigentümer, die in finanzielle Schieflage geraten sind und ihre Kreditraten nicht mehr zahlen können, können Wohngeld beantragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Bei Mietern spricht man von einem sogenannten Mietzuschuss, während bei Eigentümern von einem Lastenzuschuss die Rede ist. Im Endeffekt macht das für Sie als Berechtigten aber keinen Unterschied.

Wohngeldanspruch und Wohngeldhöhe hängen maßgeblich von 3 Faktoren ab:

  • Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Gesamteinkommen aller anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Höhe der Miete oder Belastung

Wichtig: Es zählen nicht automatisch alle Haushaltsmitglieder. Wer bereits Transferleistungen bezieht, ist nicht anspruchsberechtigt und muss bei der Berechnung des Wohngelds außen vor gelassen werden. Zu den Transferleistungen zählen unter anderem:

  • Bürgergeld (ehemals Hartz IV)
  • Übergangsgeld und Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
  • Grundsicherung im Alter
  • Erwerbsminderung
  • Ausbildungsleistungen wie Bafög, Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (Ausnahme: Bafög-berechtigter Student mit Kind im Haushalt sowie Bezug von Bafög als rückzahlungspflichtiges Volldarlehen)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Beispiel: Sie leben mit Ihrem Partner zusammen, der aktuell Bürgergeld bezieht. Sie selbst sind berufstätig, zählen jedoch zu den Geringverdienern und sind entsprechend wohngeldberechtigt. Wenn Sie Wohngeld beantragen, wird dieses nur auf Basis einer einzigen anspruchsberechtigten Person berechnet. Auch die Miete dürfen Sie in diesem Fall nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig angeben. Grund dafür ist, dass Ihr Partner über die Transferleistung Bürgergeld bereits einen Mietzuschuss erhält.

Gut zu wissen: Im Arbeitslosengeld I ist kein spezieller Zuschuss für die Miete vorgesehen. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Transferleistung, weshalb Sie Wohngeld beantragen können. Voraussetzung ist natürlich, dass alle anderen Aspekte erfüllt sind.

Sowohl Angestellte als auch ALG-I-Empfänger, Rentner oder Studierende können Wohngeld beantragen. Letztere haben allerdings nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Wohngeld. Liegt „dem Grunde nach“ ein Anspruch auf Bafög vor, kann kein Wohngeld beantragt werden. Das bedeutet: Wurde Ihr Bafög-Antrag abgelehnt oder haben Sie es gar nicht erst beantragt, entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Wohngeld. Die Wohngeldstelle wird sehr genau prüfen, ob Ihnen eigentlich Ausbildungsförderung zustehen würde. Sie kann Ihren Antrag in dem Fall ablehnen.

Wohngeld Plus: Mehr Anspruchsberechtigte seit 2023

Zum 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft, wodurch der Kreis der Anspruchsberechtigten stark erweitert wurde. Während zuvor nur etwa 600.000 Haushalte einen Anspruch auf die Leistung hatten, sind seitdem etwa 2 Millionen Haushalte anspruchsberechtigt. Im Durchschnitt soll sich das Wohngeld seit der Reform auf etwa 370 Euro pro Haushalt belaufen.

Einkommensgrenzen bei Wohngeld

Wie viel Geld Sie maximal einnehmen dürfen, um Wohngeld zu beantragen, hängt von 2 Faktoren ab:

  • der regionalen Mietstufe
  • der Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder

In welche Mietstufe Sie einsortiert werden, hängt ganz davon ab, wo Sie wohnen. Großstädte mit großer Wohnungsknappheit zählen beispielsweise zur Mietstufe VII, während ländliche Regionen mit bezahlbaren Wohnungen zur Mietstufe I zählen. Um Ihre Mietstufe in Erfahrung zu bringen, können Sie beispielsweise im Bundesgesetzblatt nachlesen.

 

Das maximale Einkommen für Wohngeld zu bestimmen, ist nicht gerade einfach. Leben Sie alleine in einer Region der Mietstufe I (z. B. Münchberg), so dürfen Sie beispielsweise nur bis zu 1.371 Euro brutto pro Monat verdienen. Leben Sie hingegen mit 2 weiteren Personen in einer Wohnung in Mietstufe VII (z. B. München) dürfen Sie mit 2.582 Euro insgesamt fast das Doppelte einnehmen. Einen hilfreichen Überblick über die Einkommensgrenzen für die jeweiligen Regionen und Haushaltsgrößen finden Sie in den Wohngeld-Tabellen des Bundesministeriums.

Wichtig: Abzüge beachten

Sie haben einen Blick in die Wohngeldtabellen geworfen und festgestellt, dass Ihr Einkommen den Maximalwert leicht übersteigt? In diesem Fall sollten Sie nicht gleich die Hoffnung aufgeben: Es gibtzahlreiche Abzüge und Pauschalen, die Ihr zu berücksichtigendes Einkommen senken. Mit etwas Glück sind Sie dadurch doch anspruchsberechtigt.

Sind Sie oder ein zu berücksichtigendes Mitglied in Ihrem Haushalt etwa zu 100% schwerbehindert, steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von 1.800 Euro jährlich (Stand 2024) zu. Alleinerziehende Eltern können einen Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro pro Jahr geltend machen.

Darüber hinaus werden automatisch 10 bis 30 Prozent von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen, wenn ein bis drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Steuern vom Einkommen
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Beispiel: Sie leben alleine in Nürnberg (Mietstufe V) und verdienen monatlich 1.600 Euro brutto. Damit liegen Sie über der Einkommensgrenze von 1.491 Euro. Da Sie auf Ihr Einkommen jedoch sowohl Steuern als auch die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen, wird eine Pauschale von 30 Prozent abgezogen. Damit reduziert sich Ihr zu berücksichtigendes Einkommen auf 1.120 Euro und Sie können Wohngeld beantragen.

Wohngeld: Höchstbeträge für Miete oder Belastung

Nicht nur Ihre Einkünfte, sondern auch die Höhe Ihrer Miete oder monatlichen Immobilienkreditrate entscheiden darüber, ob Ihnen Wohngeld zusteht oder nicht. Leben Sie als Geringverdiener in einer luxuriösen Penthouse-Wohnung, wird die Wohngeldstelle Ihrem Antrag eher nicht zustimmen.

Auch hier hängt der Höchstbetrag wieder von 2 Faktoren ab: der Mietstufe und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die maximale Miet- oder Belastungshöhe liegt somit zwischen 347 Euro (1-Personen-Haushalt in Mietstufe I) und 1.251 Euro (5-Personen-Haushalt in Mietstufe VII). Bei größeren Haushalten mit mehr als 5 Mitgliedern, werden pro Mitglied noch einmal zwischen 79 Euro (Mietstufe I) und 157 Euro (Mietstufe VII) hinzugerechnet. Eine hilfreiche Übersicht finden Sie bei der Stiftung Warentest.

Gut zu wissen: Bei der Höhe der Miete wird immer die Bruttokaltmiete angesetzt. Das ist die Nettokaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten. Zu diesen zählen beispielsweise die Kosten für Wasser und Müllbeseitigung, nicht aber die Heizkosten.

Neu seit 2023: Klimakomponente

Mit einer Klimakomponente will die Bundesregierung höhere Mieten abfedern, die auf energetische Sanierungsmaßnahmen oder energieeffizientes Bauen zurückzuführen sind. Der Miethöchstbetrag wird hier um 0,40 Euro je qm erhöht. So sollen Sozialleistungen und die Klimaschutzziele der Regierung auf bürokratiearme Art und Weise unter einen Hut gebracht werden.

Wohngeldrechner: Wie hoch fällt mein Wohngeld aus?

So kompliziert wie die Anspruchsgrundlagen ist auch die Berechnung der Wohngeldhöhe. Diese wird von der zuständigen Wohngeldstelle immer individuell festgelegt. Um bereits vorher ein grobes Gefühl für die Höhe Ihres Wohngeldes zu erhalten, können Sie den Wohngeldrechner des Bundesinnenministeriums nutzen. Die Stiftung Warentest bietet ebenfalls einen Wohngeldrechner 2023 an: Hier können Sie auch etwaige Besonderheiten wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen direkt eingeben.

Beispielrechnung: Ein alleinerziehender Vater lebt mit seiner Tochter in Münster (Mietstufe IV). Nach Abzug aller Freibeträge und Pauschalen bleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 800 Euro pro Monat. Die Miete der kleinen 2-Zimmer-Wohnung beläuft sich auf 550 Euro. Der Vater gibt alle seine Werte in den Wohngeldrechner ein: Er kann Wohngeld in Höhe von etwa 507 Euro beantragen.

Beachten Sie allerdings, dass das Resultat des Wohngeldrechners nicht verbindlich ist. Die Wohngeldstelle wird Ihre Akte genau prüfen und Ihnen dann in einem schriftlichen Bescheid mitteilen, wie hoch die Leistung ausfällt. Ist diese zu gering und gehen Sie von einem Rechenfehler aus, können Sie Widerspruch einlegen. Wie genau Sie hierbei vorgehen und welche Fristen Sie einhalten müssen, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung, die Ihrem Wohngeldbescheid beiliegt.

Zuschlag seit 2023: Dauerhafte Heizkostenkomponente

Um einkommensschwache Haushalte angesichts der steigenden Energiepreise zu entlasten, hat die Regierung eine dauerhafte Heizkostenkomponente für Wohngeld beschlossen. Diese ist seit Januar 2023 in Kraft und führt im Schnitt zu 1,20 Euro pro qm mehr an Wohngeld. Die Komponente ist bewusst als Pauschale angelegt und richtet sich nicht nach dem tatsächlichem Energieverbrauch. Wohngeldbezieher sollen so zum Energiesparen motiviert werden.

Wie beantrage ich Wohngeld?

Die Antragsformulare für Wohngeld finden Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer örtlichen Wohngeldstelle. Leider ist der Antrag nicht ganz einfach, da Sie zahlreiche Nachweise über Ihre Wohnsituation und Ihre Einkommensverhältnisse erbringen müssen. Welche Dokumente Sie genau vorlegen müssen, liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Informieren Sie sich zuvor am besten online oder nutzen Sie die entsprechende Behördenhotline.

Unterlagen, die Sie häufig bei der Antragsstellung vorlegen müssen:

  • Verdienstbescheinigung
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung
  • Bei Selbstständigen: aktueller Einkommensteuerbescheid bzw. Gewinn- und Verlustrechnung
  • Bei Rentnern: Rentenbescheid bzw. letzte Rentenmitteilung
  • Bei Arbeitslosen: letzter ALG-I-Bescheid
  • Nachweise zu Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Elterngeld o. Ä.
  • Letzter Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid des Jobcenters (inkl. vollständiger Berechnung)
  • Nachweis über sonstige Einkünfte (z. B. aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitalerträge)
  • Nachweis über Unterhaltsansprüche
  • Mietvertrag
  • Mietquittung (z. B. Kontoauszug)
  • Bei Immobilieneigentümern: Eigentümernachweis (z. B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug), Darlehensvertrag, Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen, Hausgeldabrechnungen

Tipp: Auch wenn der Antrag kompliziert ist und Sie hierfür zahlreiche Dokumente zusammentragen müssen, sollten Sie nicht darauf verzichten – selbst dann nicht, wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen überhaupt Wohngeld zusteht. Der Antrag hat keine negativen Folgen und wenn Sie am Ende doch zu viel verdienen oder Ihre Wohnung zu teuer ist, haben Sie es zumindest versucht. Wohngeldanspruch und –höhe sind höchst individuell und unter Umständen greifen in Ihrem Fall bestimmte Ausnahmeregelungen oder Freibeträge, die Sie anspruchsberechtigt machen.

Dauer des Wohngeldanspruchs

Bislang wurde Wohngeld für 12 Monate beantragt. Mit der Wohngeld-Reform 2023 wurde der Erstanspruch auf 18 Monate verlängert. Ist der Zeitraum abgelaufen, erlischt die Leistung automatisch und Sie erhalten keine weiteren Zahlungen. Benötigen Sie dennoch weiterhin finanzielle Unterstützung, sollten Sie Ihren Weiterleistungsantrag etwa 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen. So gewährleisten Sie eine durchgehende Zahlung.

Gut zu wissen: Rückwirkend wird Wohngeld nur in den allerwenigsten Fällen gewährt. In der Regel erhalten Sie die Zahlung ab dem Monat, in dem Ihr Antrag bewilligt wurde.

Wichtig: Mitteilungspflicht beachten!

Beim Wohngeld gilt – wie bei vielen anderen Sozialleistungen auch – eine Mitteilungspflicht. Sollten sich Ihre Lebensumstände verändern und hat die Änderung Auswirkungen auf Ihren Wohngeldanspruch oder die Höhe der Leistung, müssen Sie dies der Wohngeldstelle unverzüglich melden. Das gilt beispielsweise, wenn eine weitere Person bei Ihnen einzieht, wenn Sie eine Gehaltserhöhung erhalten oder wenn Sie eine vermietete Eigentumswohnung erben und daraus nun Mieteinnahmen erzielen. Stellt die Wohngeldbehörde die Änderung im Nachhinein fest, kann diese ungerechtfertigte Zahlungen von Ihnen zurückfordern – selbst dann, wenn Sie das Geld bereits ausgegeben haben.

Anders herum sollten Sie aber auch Veränderungen melden, die zu einer Wohngelderhöhung führen können. Erhalten Sie etwa eine Mieterhöhung, sollten Sie die Wohngeldstelle umgehend informieren. Unter Umständen steht Ihnen dadurch etwas mehr Geld pro Monat zu.

Wohngeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein

Wurde Ihr Wohngeldantrag nicht bewilligt, sollten Sie alle Voraussetzungen noch einmal genau prüfen. Unter Umständen ist der Wohngeldstelle ein Fehler unterlaufen oder Sie selbst haben relevante Dokumente nicht beigelegt. In diesem Fall können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Wie genau Sie dabei vorgehen müssen, entnehmen Sie am besten der Rechtsbehelfsbelehrung, die Ihrem Wohngeldbescheid beiliegt. Ein Widerspruch stellt kein Risiko für Sie dar und es entstehen Ihnen dadurch keine Kosten. Die Wohngeldbehörde prüft Ihren Fall dann noch einmal und im schlimmsten Fall werden Sie ein zweites Mal abgewiesen.

Sind Sie daraufhin immer noch der Meinung, dass Ihnen eigentlich Wohngeld zusteht, können Sie Klage einreichen. Sie müssen sich allerdings vor Augen führen, dass dies mit hohen Kosten einhergehend wird. Prüfen Sie daher zunächst, ob Sie einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen können oder ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht.

Die selbstständigen Kooperationsanwälte und -anwältinnen der DAHAG unterstützen Sie dabei, Ihre Erfolgsaussichten korrekt einzuschätzen. Nutzen Sie hierfür einfach die telefonische Rechtsberatung oder die Online-Rechtsberatung: Mehr als 300 Anwälte und Anwältinnen stehen Ihnen an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr zur Verfügung. Schon ein kurzes Telefonat kann Sie häufig davor bewahren, hunderte von Euro in einen aussichtslosen Prozess zu stecken.


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