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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Witwen Und Waisenrente

Gemäß § 65 SGB VII erhalten Witwen oder Witwer von Versicherten eine Witwen- oder Witwenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Die Witwenrente wird nach § 65 Abs. 5 SGB VII auf Antrag auch an überlebende Ehegatten bezahlt, wenn diese wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten wird die Witwenrente mit dem 24 fachen Monatsbetrag abgefunden. Der Anspruch auf Waisenrente richtet sich nach § 67 ff. SGB VII. Danach erhalten Kinder von Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben und eine Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

Die Halb- oder Vollwaisenrente wird dabei bezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ansonsten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Voraussetzungen § 67 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII vorliegen.

Bei etwaigen Unklarheiten über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer Witwen-und/oder Waisenrente helfen Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl weiter.


Stand: 15.02.2012

   
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