Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verletztenrente
Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Verletztenrente, wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. eingetreten ist, die länger als 26 Wochen andauert. Bei einer MdE von weniger als 20 v.H. wird Rente nur dann gezahlt, wenn sich zusammen mit Minderungen aus anderen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Entschädigungsfällen nach bestimmten Gesetzen (z.B. Beamtengesetz, Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz) insgesamt eine MdE von mindestens 20 v.H. ergibt. Für Schwerverletzte (MdE 50 v.H. oder darüber) wird zur Verletztenrente eine Zulage in Höhe von 10 v.H. gewährt, wenn wegen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann sowie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsversicherung bezogen wird.
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Stand: 13.09.2011
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