Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege des Pflegebedürftigen gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzkasse für die Dauer von maximal vier Wochen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate bereits in eigener häuslicher Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen für eine Verhinderungspflege dürfen pro Pflegefall im Jahr 1.432,00 ? nicht überschreiten. Wird die Pflege von einer Person übernommen, die nicht erwerbsmäßig pflegt, so übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall). Insgesamt kann aber auch in diesem Fall maximal der Betrag von 1.432,00 ? von der Pflegekasse erstattet verlangt werden.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne unsere in diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälte, die Sie unter der obigen Rufnummer erreichen können, in einem telefonischen Beratungsgespräch.
Stand: 10.08.2011