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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterstützung

Im Bereich des Sozialrechts ist unter dem Oberbegriff der Unterstützung eine Vielzahl von Hilfen zu verstehen, die in verschiedenen Bedarfsfällen beansprucht werden können.
Neben Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Grundsicherung für Arbeitslose, gibt es im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung z. B. Möglichkeiten wie Haushaltshilfen, das Krankengeld. Weitere Beispiele von Unterstützungen sind die Behindertenhilfe, Überbrückungsgeld, Waisenbeihilfen, Pflegegeld, Reisekostenzuschüsse, Umzugskostenerstattungen etc.

Ob das Sozialrecht auch in Ihrem speziellen Fall Möglichkeiten zur Unterstützung bereithält, teilen Ihnen gerne unsere Anwälte der Deutschen Anwaltshotline telefonisch oder per Mail mit.
Stand: 26.04.2011
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Frage: Unsere erwachsene, allein erziehende (1 Kind 10 J) Tochter ist auf den ALG II Regelsatz angewiesen. Wie können wir sie finanziell so unterstützen, dass es einerseits nicht mit dem Regelsatz verrechne...
Antwort: Sehr geehrter Mandantin, Die Unterstützung an Ihre Tochter die Sie ansprechen, ist offensichtlich nur erst einmal finanzieller Art gemeint. Leider steht Ihrer Tochter während des Bezuges von Sozialleistungen in Form des Alg II grundsätzlich nur ein Anrechnungsfreibetrag bei Zuverdienst von 100 € ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Unsere erwachsene, allein erziehende (1 Kind 10 J) Tochter ist auf den ALG II Regelsatz angewiesen. Wie können wir sie finanziell so unterstützen, dass es einerseits nicht mit dem Regelsatz verrechnet wird, andererseits jedoch nicht illegal ist. Welche Möglichkeiten gibt es da?

Vorfall: Für den Kauf von Weihnachtsgeschenken haben wir ihr 300,- EURO auf ihr Girokonto überwiesen und als Verwendungszweck auf der Überweisung einfach "Weihnachten" angegeben. Jetzt fordert das Sozialamt (in Baden-Württemberg) von unserer Tochter 250,- EURO zurück, da sie nur 50,- im Jahr als Geschenk annehmen darf.

Antwort: Sehr geehrter Mandantin,

Die Unterstützung an Ihre Tochter die Sie ansprechen, ist offensichtlich nur erst einmal finanzieller Art gemeint. Leider steht Ihrer Tochter während des Bezuges von Sozialleistungen in Form des Alg II grundsätzlich nur ein Anrechnungsfreibetrag bei Zuverdienst von 100 €, bei Geschenken nur von 50 € zu. Das ist so erstmal richtig.
Um alles legal zu halten, könnten Sie Ihre Tochter damit monatlich nur mit einem Überweisungsbetrag von 50,00 € unterstützen. Alles andere muss sie zurückerstatten.
Sonst können Sie leider keine Zuwendungen auf offiziellem Wege gestalten. Bitte auch für das Enkelkind kein Sparbuch oder ähnliches anlegen. Mutter und Kind bilden derzeit nach geltendem Sozialrecht eine Bedarfsgemeinschaft und werden finanziell zusammen gelagert. Gelder des Kindes werden damit auch der Mutter angerechnet. Es sei denn es handelt sich um Sachleistungen.
Anders ist es mit Bargeld. Finanzielle Zuwendungen sollten dann nur in Form von Bargeld erfolgen.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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