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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Übergangsgeld


Die Inanspruchnahme des Übergangsgeldes ist in § 160 SGB III sowie in § 20 SGB VI geregelt. Nach § 160 SGB III haben behinderte Menschen einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und sie an einer Maßnahme für die Berufsausbildung teilnehmen. Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt und dieser Leistungen beantragt hat. Ausnahmsweise kann auch unter den Voraussetzungen von § 162 SGB III Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit gezahlt werden, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation u.a. erbracht werden, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI.

Ein Hilfebedürftiger, der ALG II bezieht und damit aufgrund der Maßnahme dem Arbeitsmarkt längerfristig nicht zur Verfügung steht, kann Übergangsgeld beantragen, wenn die Leistungen zur Teilhabe durch den Träger der Rentenversicherung angeordnet werden.

Für etwaige Rückfragen hinsichtlich dieser brisanten Rechtsmaterie, helfen Ihnen die auf Sozialrecht spezialisierten Anwälte mit wertvollen Rechtstipps weiter.
Stand: 21.10.2011

   
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