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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sterbegeld

Der Anspruch auf Sterbegeld ist in zweiten Unterabschnitt "Leistung an Hinterbliebene" im siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 SGB VII haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Die Höhe des Sterbegeldes richtet sich nach § 64 SGB VII. Danach bemisst sich der Anspruch auf ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Anspruchsberechtigt sind dabei Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten. Auch Hinterbliebene von Verschollenen können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen und die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.

Falls auch Sie weiteren Informationsbedarf hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Sterbegeld haben, helfen Ihnen die auf Sozialrecht spezialisierten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter.
Stand: 07.09.2009

   
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