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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht

Der Bereich Sozialrecht umfasst eine schier unüberschaubare Flut an Gesetzen und Verordnungen. Es gibt fast nichts im Sozialbereich, was nicht vom Gesetzgeber geregelt wurde. Dabei ist gerade das Sozialrecht permanenten Änderungen unterworfen.

Einzelne für den Bürger relevante Sachgebiete sind die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Kinder- und Jugendhilfe, die Sozialhilfe und der Bereich Rehabilitation/Behinderung.

Falls Sie allgemeine oder konkrete Fragen aus diesen Themen haben, so können Sie verschiedene spezialisierte Anwälte unter den mittig stehenden Nummern erreichen.

Bitte halten Sie evtl. vorhandene Unterlagen zu Ihrem Anruf bereit.
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Verreisende Hartz-IV-Kinder
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Frage: Betr.: Krankenversicherung nach Insolvenz der Selbstständigkeit. Während meiner Tätigkeit als Angestellter bin ich 2002 in die private Krankenversicherung gewechselt. Habe mich 2007 selbstständig gemacht...
Antwort: Zum 01.01.2009 wurde ein neuer Absatz in den § 5 des SGB V eingefügt, welcher die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Bisher war es so, daß man mit Eintritt einer Arbeitslosigkeit automatisch wieder der Versicherungspflicht unterlag und so in die gesetzliche Krankenversicherun ...⇒ zum vollständigen Fall

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Antwort: Grundsätzlich richtet sich die Krankenversicherung zunächst nach niederländischem Recht, da es sich um eine niederländische Rente handelt. Allerdings gibt es auch in den Niederlanden eine sogenannte Versicherungspflicht. Zunächst müssen die Krankenversicherungen in den Niederlanden ein sogenanntes Mindestpake ...⇒ zum vollständigen Fall


Verreisende Hartz-IV-Kinder

Nürnberg (D-AH) - Wer als Empfänger von Hartz-IV-Leistungen verreisen will, darf dies für eine bestimmte Zeit zwar tun, muss sich aber dafür zuvor die Genehmigung seines Betreuers in der Sozialbehörde einholen. Tut er das nicht, können ihm die staatlichen Zuwendungen komplett gestrichen werden. Das gilt allerdings nicht für die Ortsabwesenheit von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die dürfen jederzeit ihre Ferien auch ungefragt im Ausland verbringen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. L 3 AS 3552/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, betraf der konkrete Fall ein Ehepaar mit vier Kindern, von denen das älteste zum Zeitpunkt der umstrittenen Auslandsreise gerade sechs Jahre alt war. Der Arbeitslosengeld II erhaltene Vater hatte noch vor der mehrwöchigen Abwesenheit mehrfach vergeblich versucht, seinen ihm vorgeschriebenen persönlichen Betreuer im Amt telefonisch zu erreichen. Schließlich fuhr die Familie ohne die ausdrückliche Genehmigung los. Woraufhin die Behörde, als sie davon erfuhr, der gesamten Bedarfsgemeinschaft die Zuwendungen strich.

Zu Unrecht allerdings, wie die Landessozialrichter entschieden. Die behördliche Zustimmung für die mitreisenden Kinder sei nicht erforderlich gewesen. Denn die Melderegelung ist allein für erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Hinblick auf deren effektive Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen worden. Dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf reine Bezieher von Sozialgeld wie die Kinder erstrecke, lässt sich dem Gesetzestext in keiner Weise entnehmen.

Die ausdrückliche gesetzliche Festlegung, dass für eine Ortsabwesenheit nicht die Zustimmung der Behörde an sich, sondern immer die des persönlichen Ansprechpartners erforderlich ist, weise laut Stuttgarter Urteilsspruch vielmehr auf das Gegenteil hin. Alle weiteren, einer Bedarfsgemeinschaft zugeordneten Bezieher von Sozialgeld wie die arbeitsunfähigen Familienmitglieder haben nämlich überhaupt keinen persönlichen Ansprechpartner in der Arbeitsbehörde. Es gibt also niemanden, dem sie mitteilen können, wann und wohin sie reisen wollen. Einzige geografische Bedingung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Sozialleistungsbezugs nicht aufgegeben haben.


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Frage: Betr.: Krankenversicherung nach Insolvenz der Selbstständigkeit.

Während meiner Tätigkeit als Angestellter bin ich 2002 in die private Krankenversicherung gewechselt. Habe mich 2007 selbstständig gemacht. Leider musste ich jetzt Insolvenz anmelden.
Da ich laut Gesetz in der privaten Krankenkasse bleiben muss; möchte ich wissen, ob diese Verpflichtung wirklich besteht. Wenn ja, was muss mir die ARGE dann als Anteil bezahlen. Hinzu kommt, dass ich schwanger bin und voraussichtlich im Dezember entbinde.
Bei der privaten Krankenversicherung bezahle ich für den niedrigsten Satz 325,00 Euro. Für das Kind kämen nochmals 155,00 Euro hinzu. Bin 37 Jahre und ledig.

Antwort: Zum 01.01.2009 wurde ein neuer Absatz in den § 5 des SGB V eingefügt, welcher die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Bisher war es so, daß man mit Eintritt einer Arbeitslosigkeit automatisch wieder der Versicherungspflicht unterlag und so in die gesetzliche Krankenversicherung zurück konnte. Das hat sich nun geändert. Jetzt heißt es im Gesetz:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
D. h. trotz Arbeitslosigkeit und ALG II bleibt man an seine private Krankenversicherung gebunden.
Bislang übernehmen die ARGEN für die private Krankenversicherung einen Zuschuß in der Höhe, in der sie auch für eine gesetzliche Krankenversicherung zahlen müssten, d. h. zur Zeit ca. 130,00 ? (ohne Kind, dafür muß ggf. zunächst der Unterhalt verwendet werden und dann ein eigener Zuschuß beantragt werden).
Da jedoch der Gesetzgeber praktisch dazu gezwungen hat, in der privaten Krankenversicherung zu bleiben, ist die Benachteiligung hinsichtlich der Kostenlast aus meiner Sicht nicht rechtens. Inzwischen - am 15.08.2009 - hat auch schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, daß der Grundsicherungsträger Leistungen zur privaten Krankenkasse voll übernehmen muß. Ich gehe davon aus, daß sich andere Gerichte dem ebenfalls anschließen werden.
Sie müssen sich allerdings darauf einstellen, daß es ein Kampf mit der ARGE wird, diesen Anspruch auch durchzusetzen, d. h. ein Widerspruchsverfahren und eine anschließende Klage sind nicht unwahrscheinlich.
Grundsätzlich müssen Sie darüber hinaus aber bei der privaten Krankenversicherung auch einen Antrag auf Beitragssenkung wegen Bedürftigkeit stellen, d. h. hier wäre noch weitere Einsparpotenzial.
Was Sie darüber hinaus versuchen können, ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, d. h. vielleicht ist eine gesetzliche Krankenkasse bereit, Sie als freiwilliges Mitglied aufzunehmen und hier haben Sie dann immerhin die Familienversicherung, d. h. das Kind kostet nicht extra. Bevor Sie die private Krankenversicherung kündigen, muß aber klar sein, daß Sie in eine gesetzliche Krankenversicherung als freiwillig Versicherte aufgenommen werden. Hierfür gibt es Voraussetzungen, wesentlich in Ihrem Fall schein, daß Sie schon mal Mitglied gewesen sein müssen. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird man bei einer entsprechenden Anfrage an die Krankenkasse prüfen.
Sollte es Ihnen übrigens nicht gelingen, die Beiträge regelmäßig in voller Höhe zu zahlen, so erlischt dadurch nicht Ihr Versicherungsschutz, allerdings wird man von Seiten der privaten Krankenversicherung versuchen, Sie loszuwerden.


Rechtsanwältin Petra Nieweg


Frage: Mein Problem: Ich bin seit dem 25.07.2005 wieder verheiratet (meine erste Frau ist 1992 verstorben).
Meine Frau war seit ihrem 20ten Lebensjahr in Holland mit einem Holländer verheiratet und somit hat sie seit dem einen holländischen Pass, sie hat aber ein Dokument von der damaligen deutschen Botschaft in Holland, dass sie Deutsche geblieben ist. Auch ihr Mann ist 1993 verstorben. Sie ist bisher in Holland privat versichert, doch die Kosten können wir nicht mehr aufbringen (7000? im Jahr). Durch private Schicksalsschläge, auch im Zusammenhang mit der Wirtschaftskriese bleibt ihr eine bescheidene holländische Staatsrente von z. Z. 420? also 20? zu viel für meine Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die 7000? betragen ein Drittel meiner Rente! Wir müssen die Versicherung aus den genannten Gründen kündigen, dann ist sie aber nicht mehr versichert. Doch nach den neuesten Gesetzesbestimmungen muss jeder Deutscher doch versichert sein! Doch die Krankenkasse lehnt weiter eine Aufnahme in die Familienversicherung ab.

Antwort: Grundsätzlich richtet sich die Krankenversicherung zunächst nach niederländischem Recht, da es sich um eine niederländische Rente handelt. Allerdings gibt es auch in den Niederlanden eine sogenannte Versicherungspflicht.
Zunächst müssen die Krankenversicherungen in den Niederlanden ein sogenanntes Mindestpaket bzw. eine Grundversicherung anbieten. Hier darf auch nicht ein Wechsel in ein solches Basispaket verweigert werden. D. h. als erstes wäre mit der jetzigen Versicherung abzuklären, ob schon ein solches Basispaket vorliegt, und wenn nicht, ob ein Wechsel gemacht werden kann und was das dann monatlich kosten würde.
Im Normalfall sollte bei der niederländischen Krankenversicherung der Beitrag nicht mehr als 4,8 % der Bezüge ausmachen.
Darüber hinaus bietet der niederländische Staat einen Gesundheitszuschuß für Menschen an, die die Beiträge für die Krankenversicherung nicht aufbringen können. Die Informationen hierzu sind auf der Website www.toeslagen.nl erhältlich. Leider spreche ich nicht genug niederländisch, um Ihnen dazu genauere Angaben zu machen. Dieser Zuschlag kommt von den Finanzämtern, so daß sich Ihre Frau auch an das Finanzamt Ihres letzten Wohnsitzes in den Niederlanden wenden kann.
Eine andere Variante wäre, einen Antrag auf Grundsicherung im Alter zu stellen, da die Kosten für die Krankenversicherung dazu führen, daß der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings wird dann geprüft werden, ob nicht Ihre Rente ausreicht, damit beide, wenn auch knapp aber dennoch auf einem Minimum leben können.
Wird die Krankenversicherung gekündigt und eine neue nicht abgeschlossen, so muß im Fall der Fälle zunächst das Sozialamt die Kosten übernehmen, eine wirklich gute Lösung ist das allerdings auch nicht.
Weiterhin kann Ihre Frau versuchen, bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland eine sogenannte freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen. Dazu müßte dann ein ermäßigter Mindestsatz gezahlt werden, ca. 215,00 ?. Der Antrag auf die Ermäßigung muß ausdrücklich gestellt werden.
Leider gibt es mehr Möglichkeit nicht, obwohl der Staat die vertrackte Situation kennt und Ihre Frau kein Einzelfall ist.
Am wichtigsten ist, daß Sie sich zu aller erst an die niederländischen Krankenversicherungen wenden müssen und versuchen müssen, dort eine möglichst günstige zu bekommen. Soweit ich das niederländische Recht kenne, müßte das auch möglich sein. Vermutlich spricht Ihre Frau auch noch gut genug niederländisch, daß Sie keine größeren Verständigungsprobleme haben dürfte. Ggf. zusätzlich den Zuschuß vom niederländischen Staat beantragen, dieser kann maximal 403,00 ? betragen und muß jedes Jahr neu beantragt werden.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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