Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialhilfesatz
Der Sozialhilfesatz richtet sich nach der Regelsatzverordnung. Der Regelbedarf umfasst die Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Hausrat, Körperpflege, Kommunikation und diverse Freizeitbeschäftigungen usw. Die Höhe des Sozialgeldes beträgt zur Zeit für eine allein stehende, erwachsene Person 351 EUR im Monat (Hinzu kommen dann noch die Kosten für Unterkunft und evtl. Versicherungen). Für Familien ist der Sozialhilfesatz gestaffelt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied, wobei hier auch das Alter der Kinder gestaffelt berücksichtigt wird.
Viele Fragen zum Thema Sozialhilfesatz lassen sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Anwalt innerhalb von wenigen Minuten sofort beantworten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 07.09.2009
Für Hungerlohn muss niemand schuften Nürnberg (D-AH) - Zum Leben zuwenig, zum Sterben zuviel: Arbeitslöhne für Vollzeitstellen müssen mindestens die Höhe der Sozialhilfe für alleinstehende Hilfebedürftige erreichen. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts ...weiter lesen