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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialhilfesatz

Der Sozialhilfesatz richtet sich nach der Regelsatzverordnung. Der Regelbedarf umfasst die Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Hausrat, Körperpflege, Kommunikation und diverse Freizeitbeschäftigungen usw.
Die Höhe des Sozialgeldes beträgt zur Zeit für eine allein stehende, erwachsene Person 351 EUR im Monat (Hinzu kommen dann noch die Kosten für Unterkunft und evtl. Versicherungen). Für Familien ist der Sozialhilfesatz gestaffelt und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied, wobei hier auch das Alter der Kinder gestaffelt berücksichtigt wird.

Viele Fragen zum Thema Sozialhilfesatz lassen sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Anwalt innerhalb von wenigen Minuten sofort beantworten.
Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 07.09.2009
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Für Hungerlohn muss niemand schuften

Nürnberg (D-AH) - Zum Leben zuwenig, zum Sterben zuviel: Arbeitslöhne für Vollzeitstellen müssen mindestens die Höhe der Sozialhilfe für alleinstehende Hilfebedürftige erreichen. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 77 AL 742/05) dürfen die Arbeitsagenturen niedriger bezahlte Jobs nicht anbieten.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, gaben die Richter damit einer 44-jährigen Arbeitslosen aus Berlin Recht. Der Mutter zweier Kinder hatte die von der Arbeitsagentur angebotene Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma als Haushaltshilfe abgelehnt. Als Lohn sollte die Frau laut Tarifvertrag (Ost) 5,93 Euro pro Stunde erhalten. Bei einem Bruttomonatslohn von 900 Euro wären der Klägerin 710 Euro netto geblieben.
Das ist zuwenig, entschieden die Berliner Sozialrichter. Die Lohn-Untergrenze für eine Vollzeitstelle müsse sich am Sozialhilfesatz für Alleinstehende orientieren. Denn mit Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II hat der Gesetzgeber die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen, begründeten sie ihre Entscheidung. Niedrigere Entgelte verstießen gegen die Grundrechte der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot und die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta. Diese Entscheidung weicht allerdings von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu so genannten Hungerlöhnen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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