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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialhilfe

Unter dem Begriff "Sozialhilfe" versteht man staatliche Leistungen die einer Person gewährt werden, die weder durch eigene noch fremde Hilfe dazu in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Umfang der geleisteten staatlichen Hilfe ist begrenzt auf das Existenzminimum.

Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Notlagen sind im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Wichtig ist hier insbesondere die sog. Grundsicherung für voll Erwerbsgeminderte oder berentete Personen.

Zwingend für den Bezug von Sozialhilfe ist immer ein Antrag, es reicht nicht, das die sonstigen Voraussetzungen wie zur Sicherung des Lebensunterhalts unzureichendes Einkommen und Vermögen vorliegen. Von der Sozialhilfe zu unterscheiden ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Hartz IV, ALG II), die im SGB II geregelt ist.

Wenn Sie näheres über Ihre Ansprüche wissen möchten, z.B. was bei der Beantragung zu beachten ist, welche Freibeträge es für kleine Vermögen gibt, ob das Eigenheim verkauft werden muß etc., fragen Sie über unsere Hotline einen kompetenten Anwalt aus dem Fachbereich Sozialrecht um Rat.
Stand: 26.01.2012

   
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