Deutsche Sozialhilfe in ThailandNürnberg (D-AH) - Einem dauerhaft in Thailand ansässigen Deutschen steht keine deutsche Sozialhilfe für seine dort bei ihm lebende Tochter zu. Selbst wenn ein vom Gesetzgeber dafür geforderter Aufenthalt des Mädchens in die Bundesrepublik daran scheitert, dass das Kind im buddhistischen Glauben erzogen ist und die deutsche Sprache nicht spricht. Zu dieser bereits rechtskräftigen Entscheidung ist jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg gelangt (Az. L 2 SO 2138/11 ER-B).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, gab der Vater an, dass die Mutter sich nicht ausreichend um das Kind kümmere und genauso wie er keinen Umzug des Mädchens nach Deutschland wolle. Ihm selbst aber fehlten auf Grund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation die eigenen Mittel, für den Lebensunterhalt der Tochter und deren Pflege und Erziehung in der thailändischen Wahlheimat zu sorgen. Um überhaupt an Geld zu kommen, musste er sogar die Goldfüllungen in seinem Gebiss herausbrechen lassen und verkaufen. Deshalb beantrage er jetzt die Sozialhilfe aus Deutschland, zumal er schon einmal für zwei Jahre nach der Geburt seiner Tochter Hartz-IV-Leistungen bezogen habe.
Eine zu Herzen gehende Darstellung, die das Gericht dem Mann allerdings so nicht abnehmen wollte. Dazu verstrickte er sich in zu viele Widersprüche beim vorgeblichen Verhalten der Mutter des Kindes und den unterschiedlichen Angaben über seinen tatsächlichen Lebensunterhalt in Thailand - einschließlich der behaupteten früheren Stütze aus Deutschland. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nämlich keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten - es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche Notsituation vor und die Rückkehr nach Deutschland zur Behebung dieser Notlage ist objektiv nicht möglich den Stuttgarter Richterspruch.
Beides stellt sich hier den Richtern eher unglaubhaft dar - trotz aller ausdrücklich anerkannten Schwierigkeiten, Belege über eine bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen.
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Frage: Mein Vater verstarb am 12.12 2007. In einem notariellen Schreiben ist festgehalten, dass im Todesfall der Ehepartner als Alleinerbe fungiert. Meine Mutter lebt zurzeit noch im eigenen Haus und bezieht durch Ihre niedrige Rente von 255 Euro zusätzlich Grundsicherung. Durch eine starke Gehbehinderung wird es nicht mehr lange dauern, bis Sie professionelle Hilfe benötigt und nicht mehr in Ihrem Haus bleiben kann. Da Sie auch nicht zu mir ziehen will, wird sie in ein Altersheim in Ihrer Heimatstadt gehen. Ich vermute, in diesem Fall hat der Staat Zugriff auf das Haus und wird die Pflegekosten über das Haus decken.
Meine Fragen:
a) Ist es sinnvoll, den mir zustehenden Pflichtteil vom Erbe meines Vaters jetzt zu fordern? b) Gibt es etwas Besonderes beim Fordern des Pflichtteils zu beachten? c) Wie hoch ist das Pflichtteil? ( Familie: Nur meine Mutter und ich ) d) Muss das Pflichtteil ausgezahlt werden oder kann es notariell als mir gehörender Teil des Hauses eingetragen werden? e) Hat der Staat noch Zugriff auf meinen Pflichtteil ( Bin Kleinverdiener 25000Euro/Jahr mit Frau (( Arbeitet nicht )) und 2 minderjährigen im Haushalt lebenden Kindern) f) Ich habe gehört, wenn das Pflichtteil ausbezahlt wird und Schulden auf dem Haus lasten, muss der Staat die Finanzierung ( Zinsen ) bezahlen, solange meine Mutter noch im Haus wohnt, so wie er für andere Menschen ohne Haus, Mietkosten bezahlt. Stimmt das und wenn ja, wo genau ist dies im Gesetzbuch zu finden?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
es ist zunächst richtig, dass Sozialhilfe bei einer Heimunterbringung nur dann gezahlt wird, wenn der Heimbewohner die Heimkosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Lebt Ihre Mutter nicht mehr in ihrem Einfamilienhaus steht dieses zur Verwertung zur Verfügung. Mithin erhält sie Sozialleistungen erst wenn der Erlös aus der Verwertung des Hauses aufgebraucht ist. Konkret heißt dieses, dass Ihre Mutter das Haus verkaufen muss, wenn sie in das Heim zieht um damit flüssige Mittel zur Begleichung der Rechnungen des Heimes zu haben.
Daraus ergibt sich für Ihre Fragen folgendes:
1. Sie sind gut beraten Ihren Pflichtteilsanspruch alsbald schriftlich Ihrer Mutter gegenüber geltend zu machen. Sie laufen ansonsten Gefahr, dass der gesamte Wert des Hauses für die Heimpflege aufgebraucht werden muss.
2. Sie müssen den Pflichtteil innerhalb einer Frist von 3 Jahren seit dem Tode des Vaters geltend machen. Räumt Ihnen Ihre Mutter innerhalb dieser Frist den Pflichtteil nicht freiwillig ein, muss innerhalb der 3-Jahresfrist Klage erhoben werden. Sie sollten also nicht mehr zu lange zuwarten.
3. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Neben der Ehefrau erben die Kinder nach dem Gesetz zu 1/2, so dass der Pflichtteilsanspruch aller Kinder zusammen 1/4 ist. Sind Sie das einzige leibliche Kind Ihres Vaters, steht Ihnen also 1/4 des Nachlasses als Pflichtteil zu. Haben Sie noch Geschwister, ist der Pflichtteil mit diesen zu teilen.
4. Eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils ist nicht zwingend notwendig. So können Sie den Pflichtteil stunden bis zur Veräußerung des Hauses. Dazu wäre dann ein schriftlicher Vertrag erforderlich. In jedem Fall sollen Sie zur Sicherung des Pflichtteils aber eine Grundschuld im Grundbuch in Höhe des Pflichtteils zu Ihren Gunsten eintragen lassen.
5. Gelingt es Ihrer Mutter ein Darlehen in Höhe des Pflichtteils auf das Haus zu bekommen, so kann Sie die Kosten für die anfallenden Zinsen als Kosten der Unterkunft bei der Grundsicherung im Alter angeben. Sie werden ihr bis zu einer Höhe ausgezahlt, die einer angemessenen Mietwohnung entsprechen. Die gesamten Unterkunftskosten (ohne Heizung) können danach ca. 250 € im Monat betragen. Ein Heizungszuschuss wird extra gezahlt.
6. Hinsichtlich der Heimkosten wird das Sozialamt erst dann auf Sie zukommen, wenn Ihre Mutter den Restwert des Hauses aufgebraucht hat und völlig mittellos ist. Ihr derzeitiges Einkommen ist zu gering als dass Sie Elternunterhalt für Ihre Mutter zahlen müssen. Aus Ihrem Vermögen müssen Sie nur dann Unterhalt zahlen, wenn es einen Betrag von 1000 000 € übersteigt. Besitzen Sie allerdings eine Immobilie darf das Vermögen daneben nicht mehr als 25000 € betragen. Damit ist auch die Gefahr sehr gering, dass Sie aus Ihrem Vermögen Elternunterhalt zahlen müssen. Der Erlös aus dem Pflichtteil verbleibt Ihnen damit in voller Höhe. Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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